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Waffenschein beantragen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Wenn Sie eine erlaubnspflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein (vgl. weiterführende Informationen). Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert jedoch keine Erlaubnis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Mit dem Waffenschein wird Ihnen erlaubt, eine Waffe außerhalb

zu tragen. Wenn Sie die Waffe bei sich tragen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Um den Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

nachweisen.

Bedürfnis

Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben (Bedürfnis). Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

  1. wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
  2. wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
  3. wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
  4. wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

Persönliche Eignung

Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  1. Sie geschäftsunfähig sind.
  2. Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
  3. Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
  4. angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

Sachkunde

Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie nachweisen, dass Sie damit auch geeignet umgehen können. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten.

Sichere Aufbewahrung

Sie müssen Waffen und Munition sicher aufbewahren. Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben, indem Sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich tragen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und Ihnen die Waffenbesitzkarte und der Waffenschein entzogen werden.

Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:

Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie keinen Waffenschein haben, dürfen Sie eine Waffe nur in einem verschlossenen Behältnis mitführen (nicht zugriffsbereit) und die Waffe darf nicht geladen (nicht schussbereit) sein.

Wenn Sie ohne waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Verfahrensablauf

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Den Waffenschein können Sie schriftlich oder online beantragen.

Wenn Sie den Waffenschein schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie den Waffenschein online beantragen wollen:

Die Waffenbesitzkarte oder den Jagdschein müssen Sie per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken.

Voraussetzungen

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Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise und Informationen dazu im Bereich „Beschreibung“ auf dieser Webseite.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Rechtsgrundlage

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Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
 

Fachlich freigegeben am

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17.08.2023

Welche Fristen muss ich beachten?

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Es gibt keine Frist.

Anträge / Formulare

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Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Gebühren

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Online-Dienste

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