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Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe anzeigen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte haben und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

Sie können die Waffe durch Überlassung erwerben oder durch Kauf bei einem Waffenhändler.

Sind Sie Sportschütze und haben eine gelbe Waffenbesitzkarte, müssen Sie die anerkannte Schießsportordnung sowie die für die jeweilige Waffe zulässige Disziplin angeben.

Auf Basis der Anzeige wird die Waffe in Ihre Waffenbesitzkarte eingetragen und der Voreintrag gelöscht. Wenn Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass haben, können Sie die erworbene Waffe auch gleich dort eintragen lassen.

Erwerben Sie eine Waffe auf Basis eines Voreintrags, können Sie mit der Anzeige auch gleich einen Munitionserwerbsschein beantragen. Dazu müssen Sie angeben, für welche der Waffen Sie die Munition erwerben wollen, die Sie in der Anzeige angegeben haben.

Zeigen Sie den Erwerb nicht beziehungsweise nicht innerhalb von zwei Wochen an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Verfahrensablauf

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Sie können den Erwerb einer erlaubnisbedürftigen Waffe schriftlich oder online anzeigen.

Wenn Sie den Erwerb schriftlich anzeigen wollen:

Wenn Sie den Erwerb online anzeigen wollen:

Ihre Waffenbesitzkarte beziehungsweise Ihren Jagdschein sowie gegebenenfalls Ihren Europäischen Feuerwaffenpass schicken Sie entweder per Post an die zuständige Waffenbehörde oder bringen Sie persönlich vorbei.

Voraussetzungen

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Erwerbsberechtigung (Voreintrag) in Waffenbesitzkarte (WBK) oder Jagdschein

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Welche Fristen muss ich beachten?

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Es gibt keine Frist. 

Rechtsgrundlage

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Anträge / Formulare

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Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

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Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am

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17.08.2023

Gebühren

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Online-Dienste

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