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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Wenn die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis endet bevor Sie das für die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation erforderliche Prüfungsverfahren abgeschlossen haben, können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis wurde ausschließlich für das Ablegen einer Prüfung erteilt. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher nur möglich, wenn das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollte Ihr Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert sein.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet; in der Regel für die restliche Dauer des Prüfungsverfahrens. Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis umfasst dabei den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Bescheids der zuständigen Stelle.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn die Prüfung absehbar nicht in einem angemessenen Zeitraum abgelegt werden kann oder die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.

Verfahrensablauf

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An wen muss ich mich wenden?

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Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig. 

Voraussetzungen

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Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse erbringen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.

Welche Gebühren fallen an?

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Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Antragsfrist

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Restdauer des Prüfungsverfahrens. Die Gültigkeit umfasst den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Bescheids der zuständigen Stelle. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

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ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Rechtsgrundlage

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Anträge / Formulare

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Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Rechtsbehelf

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Was sollte ich noch wissen?

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Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am

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30.08.2023

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