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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (z.B. zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.

Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.

Verfahrensablauf

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Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.

An wen muss ich mich wenden?

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Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde

Voraussetzungen

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Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (z.B. zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT Spezialistin oder Spezialist)

Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Soweit erforderlich, leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:

Soweit erforderlich, holt die zuständige Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt einzureichen. (siehe unter „Weiterführende Informationen“)

Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von sechs Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:

Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von  der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n

Welche Gebühren fallen an?

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Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411 Euro.

Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten.

Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen

Bearbeitungsdauer

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Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:

 liegen mindestens 15 Wochen zwischen der Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung .

Rechtsgrundlage

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§ 81a AufenthG

Anträge / Formulare

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Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am

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17.01.2024

Online-Dienste

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