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Einmalige Sozialleistungen beantragen

Zuständig

Fachdienst Soziales

Leistungsbeschreibung

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Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII erhalten Sie in der Regel, wenn Sie sich im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII befinden (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Sie die einmaligen Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können und weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt noch laufende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, aber zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören (also nicht erwerbsfähig sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben).

Die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII umfassen die:

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (sofern sie gemeinsam wirtschaften). Hierzu zählen zum Beispiel:

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet. Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Verfahrensablauf

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Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII können beim Sozialamt beantragt werden. Sie können auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z. B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch bedürftig ist und die Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, sind die Einmaligen Bedarfe zwingend gesondert zu beantragen.

Die Notwendigkeit für einmalige Bedarfe können Sie online über die Sozialplattform bekanntgeben bzw. beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

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An das örtliche Sozialamt

Voraussetzungen

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Welche Unterlagen werden benötigt?

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Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Bearbeitungsdauer

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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Rechtsgrundlage

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Anträge / Formulare

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Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

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Was sollte ich noch wissen?

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Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung