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Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung

Zuständig

Fachdienst Umwelt

Kontakt

Frau Silke Arning
Herr Stefan Stüber
Frau Ruth Koenemann
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Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden.

Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden.

An wen muss ich mich wenden?

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Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

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Weitere Informationen zu grundsätzlichen Immissionsfragen:

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz