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Verwendung von Bioziden anzeigen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Zuständig

Fachdienst Gesundheitsamt

Kontakt

Frau Sandra Hansen
Herr Jens Wagener
Frau Claudia Pech

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

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Es fallen keine Gebühren an.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Voraussetzungen

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Die Verwendung von Biozidprodukten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

Anträge / Formulare

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Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)

Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen

ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.

Bemerkungen

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Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.