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Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Kontakt

Herr F. Eikermann

Leistungsbeschreibung

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Der/Die Pfandleiher/in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

Der/Die Pfandvermittler/in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

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Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

Formulare

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Welche Fristen muss ich beachten?

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Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Fachlich freigegeben durch

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Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Welche Gebühren fallen an?

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Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß bis zu 230 € betragen

Verfahrensablauf

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Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

Zuständige Stelle

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In Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.

Voraussetzungen

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Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

Rechtsbehelf

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In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

An wen muss ich mich wenden?

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