Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
- Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
- Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
- alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern
In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren.