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Darf ich im rückwärtigen Bereich meines Grundstücks bauen?

Diese Frage lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten, da es hier immer auf den Einzelfall ankommt. Aus diesem Grund wird oft eine Bauvoranfrage (§ 73 NBauO) empfohlen, in der Sie einzelne Fragen an die Bauaufsichtsbehörde zu Ihrem Vorhaben stellen können.

Das Hinzuziehen einer Entwurfsverfasserin / eines Entwurfsverfassers ist gesetzlich nicht erforderlich, kann aber im Einzelfall von uns gefordert werden. Bitte stellen Sie Ihre Fragen so konkret wie möglich und fügen Sie aussagekräftige Unterlagen bei. 

Der Antrag ist elektronisch über das Online - Dienstleistungsportal zu stellen.