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Verfahrensarten nach Nds. Bauordnung

Sie wollen ein neues Gebäude errichten, planen eine Terrassenüberdachung, möchten ein größeres Werbeschild aufstellen oder planen umfangreiche Umbaumaßnahmen? Oder Sie haben einfach nur eine Frage, ob die Bebaubarkeit auf Ihrem Grundstück überhaupt möglich ist? 

Die Nds. Bauordnung (NBauO) regelt die verschiedenen Verfahrensarten und Genehmigungserfordernisse und gibt eine Übersicht über die verfahrensfreien Maßnahmen. 

Jedes Verfahren ist individuell und richtet sich nach Art und Umfang des jeweiligen Vorhabens. 

Fragen zu den einzelnen Verfahrensarten?

Viele Vorhaben unterliegen der Genehmigungspflicht und müssen durch einen qualifizierten Entwurfsverfasser bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Im Regelfall berät dieser seine Bauherren und gibt Auskunft zu den verschiedenen, rechtlichen Möglichkeiten.

Wenn Sie noch keinen Entwurfsverfasser haben, wenden Sie sich gerne zu unseren Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag) an das Team der Bauaufsicht. 

Sie erreichen uns unter der zentralen Rufnummer 05171 - 401 6202 oder unter bauen@landkreis-peine.de.

Welche Verfahren gibt es? 

§ 60 NBauO | Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Für die im Anhang zu § 60 NBauO aufgeführten Baumaßnahmen benötigen Sie im Regelfall keine Baugenehmigung. Die Verfahrensfreiheit entbindet den Bauherrn allerdings nicht von seiner Pflicht, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften weiterhin einzuhalten und zu beachten. Dazu kann beispielsweise das Vorliegen einer örtlichen Bauvorschrift oder der Denkmalschutz gehören.

§ 62 NBauO | sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen