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Kann ich meinen Bauantrag noch in Papierform einreichen?

Nein, dies ist nicht mehr möglich. Seit dem 01.01.2024 besteht die Pflicht, Anträge, Mitteilungen etc. auf digitalem Wege bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Mit Änderung der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist nunmehr die vollständige, digitale Abwicklung von Baugenehmigungsverfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller in Niedersachsen gesetzlich vorgegeben. Dies betrifft sowohl die digitale Antragstellung als auch die elektronische Kommunikation. Anträge für Baumaßnahmen nach NBauO sind außschließlich nur noch digital über das Fachsystem (siehe Button "Digitale Baugenehmigungen") einzureichen.

Welche Antragsunterlagen kann ich online einreichen?

Neben Bauanträgen können im Portal “digitale Bauantragsverfahren“auch Bauvoranfragen, Anträge auf Abweichungen / Befreiungen / Ausnahmen, Abgeschlossenheitsbescheinigungen, Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis etc. beantragt werden. 

Unter dem § 3 a NBauO (Elektronische Kommunikation) findet sich der gesamte Gesetzestext mit allen Antragsarten, die nunmehr digital einzureichen sind.  

Wann gilt die Unzumutbarkeit, die unter § 3a Abs. 2 NBauO beschrieben wird? 

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn eine Unzumutbarkeit bei der elektronischen Übermittlung vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde und keine Pflicht.

Eine Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei technischen Störungen vor, die die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst nicht zu verantworten haben (z.B. längerer Ausfall des Internets, Störungen des Kommunikationsnetzwerkes der Behörde etc.).

Wo finde ich weiterführende Informationen zur elektronischen Antragstellung?

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung hat in seinen umfassenden FAQ zur NBauO unter Kapitel 4 viele gängige Fragen zum § 3a NBauO beantwortet.