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Registrierung von Bestandsanlagen gemäß § 6 Absatz 2 der 44. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. 

Anzeige mittelgroßer Feuerungsanlagen (44. Bundesimmissionsschutzverordnung - BImSchV)

Neu zu errichtende sowie bestehende Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 50 Megawatt müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Grundlage ist § 6 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV).

Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch* beim Landkreis einzureichen.

Betroffen sind beispielsweise:

  • größere Heizungs- oder Energieerzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben
  • Blockheizkraftwerke
  • Anlagen zur Wärme- oder Stromerzeugung

Die Anzeige muss unter anderem Angaben enthalten zu:

  • Betreiber der Anlage
  • Standort der Anlage
  • Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
  • eingesetztem Brennstoff
  • Feuerungswärmeleistung

Alle Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat, finden Sie in der Anlage 1 (zu § 6) der 44. BImSchV.

Die Anzeige dient der Erfassung und Überwachung von Anlagen, um Anforderungen des Immissionsschutzes sicherzustellen.

Hinweis:
Die Anzeige muss vor der Inbetriebnahme neuer Anlagen erfolgen. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen nach der 44. BImSchV.


* Zur elektronischen Anzeige

Damit Ihre Anzeige alle notwendigen Angaben enthält, können Sie die unter dem folgenden Link zu findende Tabelle nutzen: 
Registrierung von Bestandsanlagen gemäß § 6 Absatz 2 der 44. BImSchV

Das ausgefüllte Anzeigeformular senden Sie bitte an umwelt@landkreis-peine.de.

Anlagenregister

Gemäß § 36 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register (Anlagenregister) über jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Anlage zu führen und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz - UIG) öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Anlagenregister ist unter anderem auch über das Internet öffentlich zu machen.

Registrierte Anlagen im Landkreis Peine, die unter die Zuständigkeit des Landkreises fallen, finden Sie im nachstehenden Anlagenregister:
Register der Feuerungsanlagen nach § 36 der 44. BImSchV Landkreis Peine

Registrierte Anlagen im Landkreis Peine, die unter die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes fallen, finden Sie unter dem folgenden Link:
Anlagenregister der 44. BImSchV | Nds. Gewerbeaufsicht

Registrierte Anlagen im Landkreis Peine, die unter die Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie fallen, finden Sie unter dem folgenden Link:
Anlagenregister nach 44. BImSchV (WMS Dienst)

Grundlagen