Unterhalt für Ihr Kind
Das Jugendamt als Beistand des Kindes oder Jugendlichen
Sie finden nach einer Trennung oder Scheidung keine gemeinsamen Lösungen zu Fragen der Personensorge oder Unterhaltsansprüchen?
Dann haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Auch junge Volljährige können – bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt werden.
Nach der Geburt Ihres Kindes werden nicht verheiratete Mütter über die Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamts, von der Vaterschaftsanerkennung bis zum Unterhaltsvorschuss informiert.
Das Jugendamt übernimmt – auf Antrag eines Elternteils – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft.
Der Bereich der Beistandschaften ist mit folgenden Sprechzeiten zur Erledigung Ihrer Anliegen telefonisch oder persönlich erreichbar:
| Montag | Nur Terminvergabe |
| Dienstag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch | Nur Terminvergabe |
| Donnerstag | 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| Freitag | Nur Terminvergabe |
Ihr Anliegen können Sie außerhalb der Sprechzeiten gerne auch per E-Mail an das zentrale Postfach FD34-Beistandschaften@landkreis-peine.de richten.
Beistandschaft / Vormundschaft
Wenn Eltern sich in Fragen zur Personensorge und Unterhalt nicht einigen können haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Jugendamt als Beistand des Kindes oder Jugendlichen
Gelingt es Eltern, zum Beispiel nach einer Trennung oder Scheidung nicht, einvernehmliche Lösungen zu Fragen der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu finden, haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Auch junge Volljährige können – bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt werden.
Nach einer Geburt werden nicht verheiratete Mütter über die Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes, von der Vaterschaftsanerkennung bis zum Unterhaltsvorschuss, informiert.
Das Jugendamt übernimmt – auf Antrag eines Elternteils – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft.
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes oder des Jugendlichen für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft und/oder
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Der Beistand kann mit der Klärung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beauftragt werden. Die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils wird dadurch nicht eingeschränkt. Eine Beistandschaft endet durch schriftliche Erklärung des Antragstellers oder mit Volljährigkeit des Kindes.
Jugendamt als Amtsvormund
Als Vormund tritt das Jugendamt auf, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt sind oder einzelne Teile der elterlichen Sorge dem Jugendamt übertragen werden. Die Vertretung des Kindes erfolgt auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung.
Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Für Kinder ist es von großer Bedeutung zu wissen, wer ihre Eltern sind. Wenn die Vaterschaft rechtlich geklärt ist, sind damit viele Rechtswirkungen verbunden, zum Beispiel bei der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht, beim Unterhalt sowie bei Erb-, Renten- und Krankenversicherungsansprüchen des Kindes.
Die Vaterschaftsfeststellung kann auf dem Weg der freiwilligen Anerkennung durch den Kindsvater mit Zustimmung der Mutter oder im gerichtlichen Verfahren erfolgen.
Die Beurkundung zur Anerkennung der Vaterschaft erfolgt nach Terminvereinbarung im Jugendamt. Nutzen Sie hierfür bitte das Funktionspostfach FD34-beistandschaften@landkreis-peine.de . Schicken Sie auch gerne vorab die benötigten Unterlagen mit, um Ihre Wartezeit zu verringern.
Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass), wenn die Mutter zur Beurkundung der Zustimmung anwesend ist
- Geburtsurkunde des Vaters
- Geburtsurkunde des Kindes
- wenn das Kind noch nicht geboren ist bringen Sie bitte den Mutterpass und die Geburtsurkunde der Mutter mit.
Beurkundung der Sorgeerklärung
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:
- Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
- Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.
Eine nichtverheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.
Nichtverheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Diese Sorgeerklärung muss beurkundet werden.
Die Urkundsperson stellt die Sorgeerklärung aus und belehrt über deren Rechtswirkung. In Einzelfällen kann vorher eine Beratung zur Gesamtproblematik Sorgeerklärung durch den/die zuständigen Bezirksozialarbeiter erfolgen.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
- Wenn das Kind noch nicht geboren ist, Mutterpass und vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung.
Um Ihre individuelle Beurkundung ohne lange Wartezeiten zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen unbedingt eine Terminabsprache. Nutzen Sie hierfür bitte das Funktionspostfach FD34-beistandschaften@landkreis-peine.de . Schicken Sie auch gerne vorab die benötigten Unterlagen mit, um Ihre Wartezeit zu verringern.
Negativbescheinigung
Im Jugendamt wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt.
Wenn Sie als Mutter eines Kindes nicht mit dessen Vater verheiratet sind, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht anfordern - eine sogenannte Negativbescheinigung.
Wenn aufgrund einer gemeinsamen Sorgeerklärung oder durch gerichtliche Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie auch darüber eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.
Hierfür benötigen Sie die nachfolgenden Unterlagen:
- Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Geburtsurkunde vom Kind
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft.
Nutzen Sie hierfür bitte das Funktionspostfach FD34-beistandschaften@landkreis-peine.de . Gerne können Sie uns auch mitteilen, dass Sie das Dokument nur elektronisch benötigen, um Ihre Wartezeit zu verringern.
Unterhaltsansprüche
Beide Eltern sind ihrem Kind gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Geldzahlung ("Barunterhalt") verpflichtet.
Grundsätzlich haben Kinder bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt. Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab.
Unterhaltsansprüche von Kindern und betreuenden nichtehelichen Elternteilen können per Urkunde rechtsverbindlich und in vollstreckbarer Form geregelt werden.
Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- letzter Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Urkunde)
- Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt oder Rechtsanwalt.
Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit den zuständigen Mitarbeitern.
Wahlweise kann die Beurkundung von Unterhaltsansprüchen auch gebührenfrei beim Amtsgericht oder gebührenpflichtig beim Notar erfolgen.