Inhalt

Mehrbedarfe

In besonderen Lebenssituationen kann der Regelbedarf den persönlichen Verhältnissen möglicherweise nicht gerecht werden.

Dann kann für besondere Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, ein Mehrbedarf nach § 21 Sozialgesetzbuch II berücksichtigt werden.

Im Regelfall müssen Leistungen für Mehrbedarfe nicht gesondert beantragt werden. Die Ansprüche werden bei Vorlage der entsprechenden Nachweise geprüft. Deshalb ist es wichtig, die Antragsformulare vollständig auszufüllen und alle Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen schnellstmöglich mitzuteilen.

Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:

Mehrbedarf für werdende Mütter

Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird unter Vorlage des Mutterpasses nachgewiesen.


Mehrbedarf für Alleinerziehende

Sie erhalten zusätzlich 36 Prozent der Regelbedarfs, wenn Sie mit Kindern folgenden Alters zusammenleben:

  • einem Kind unter 7 Jahren
  • zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren oder
  • je 12 Prozent für jedes minderjährige Kind, wenn dadurch der obige Betrag überschritten wird, höchstens jedoch 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.

Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent gewährt, wenn gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX erbracht werden.


Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, haben einen Anspruch auf Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfes ergeben sich aus den Empfehlungen des Deutsches Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Ein Nachweis zur medizinischen Notwendigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen 


Mehrbedarf für unabweisbaren, besonderen Bedarf in Härtefällen

Wenn im Einzelfall ein laufender unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, kann ein Mehrbedarf gewährt werden, zum Beispiel

  • Wahrnehmung des Umgangsrechts für minderjährige Kinder
  • Hygieneartikel bei bestimmten Krankheiten (z. B. HIV-Infektion)
  • Putz-/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung

Haushaltsenergie ist grundsätzlich durch den Regelbedarf abgedeckt. Wird aber Warmwasser durch eine in der Wohnung installierte Vorrichtung erzeugt (z.B. über elektrische Durchlauferhitzer und Boiler) erfolgt die Abrechnung nicht über die Heizkosten mit der Vermieterin/dem Vermieter, sondern über die Haushaltsenergie mit dem Energielieferanten. Zum Ausgleich dieses Mehraufwands wird ein pauschalierter Mehrbedarf anerkannt. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach dem Alter der leistungsberechtigten Personen und dem für sie maßgeblichen Regelbedarfs und kann zwischen 0,8 und 2,3 Prozent liegen.


Mehrbedarf Schulbücher / Arbeitshefte

Kosten für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst erworben werden müssen, können als Mehrbedarf anerkannt werden. Unter Schulbüchern sind auch Arbeitshefte zu verstehen, die über eine ISBN-Nummer verfügen.

Für Fragen zur Antragstellung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!