Ganztagsbetreuung
Was ist das Ganztagsförderungsgesetz?
Mit dem Ganztagsfördergesetz (GaFöG) wird ab dem Schuljahr 2026/2027 ein Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder eingeführt. Dieser Anspruch gilt zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe und wird in den folgenden Jahren schrittweise bis zur vierten Klassenstufe erweitert. Der Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Sie können frei entscheiden, ob Sie das Angebot in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien bis auf eine Schließzeit von vier Wochen. Die Schließzeiten werden pro Schuljahr durch den örtlichen Träger festgelegt. Die Betreuung erfolgt in Gruppen mit max. 20-25 Kindern
Wichtig: Die Zuständigkeit für den schulischen Ganztag im Primarbereich liegt bei den Grundschulen und Gemeinden. Die Ferienbetreuung wird nicht von der Ganztagsgrundschule angeboten, sondern liegt in der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreis Peine). Daher wird in diesem FAQ zwischen dem Rechtsanspruch im Rahmen des schulischen Ganztags und der Ferienbetreuung unterschieden.
Bei Fragen zum schulischen Ganztag wenden sie sich daher bitte an Ihre zuständige Grundschule. Bei Fragen zur Ferienbetreuung wenden Sie sich per Mail unter ganztagsbetreuung@landkreis-peine.de an das Jugendamt des Landkreises Peine.
Die Anmeldung zur Ferienbetreuung nehmen die bitte digital hier vor: Ganztagsbetreuung beantragen - Serviceportal Landkreis Peine
Eltern-FAQ - Rechtsanspruch Ferienbetreuung
- Gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung während der Ferien?
Ja. Ab dem 01.08.2026 besteht für Grundschulkinder ein gesetzlicher Anspruch auf ganztägige Betreuung – auch während der Ferien. Der örtliche Träger der Jugendhilfe (Jugendamt Peine) kann eine Schließzeit während der Ferien im Umfang von jährlich bis zu vier Wochen festlegen.
- In einigen Gemeinden finden zudem weiterhin etablierte Ferienangebote über die Jugendpflegen statt. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Gemeinde.
- In welchen Ferien wird der Anspruch während der Ferien im Landkreis Peine grundsätzlich erfüllt?
Die Betreuung soll in den zweiwöchigen Oster- und Herbstferien sowie während vier Wochen der Sommerferien stattfinden. Für die Ferienzeit 2026 ergibt sich somit ein Rechtsanspruch für die zweiwöchigen Herbstferien, da die Winterferien unter die Schließzeit fallen. Ebenso ergibt sich für die Osterferien 2027 und die ersten vier vollen Wochen der Sommerferien für 2027 ein Betreuungsanspruch.
- Wer hat Anspruch auf die Ferienbetreuung ab 01.08.2026?
Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben zunächst alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung während der Ferienzeiten. Dieser wird in den nachfolgenden Jahren schrittweise um jeweils eine Klassenstufe ausgeweitet. Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt der Anspruch für alle Grundschulkinder.
Da der Rechtanspruch erst ab dem Schuleintritt (Einschulung) greift, können Sie ihr Erstklassenkind erstmalig für die Herbstferien 2026 anmelden.
- Wie lange ist die tägliche Betreuungszeit in den Ferien?
Der Anspruch besteht im Umfang von je acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche und wird werktags, von Montag bis Freitag, erfüllt. Es wird ein täglicher zeitlicher Rahmen von 08:00 bis 16:00 Uhr vorgesehen. Es werden keine Zwischenabholzeiten angeboten.
- Wo findet die Ferienbetreuung statt?
Die Ferienbetreuung findet an ausgewählten Standorten im Landkreis Peine statt. Es wird geplant, in jeder Gemeinde ein zentrales Angebot einzurichten, sowie in der Stadt Peine zwei Angebote. Die genauen Standorte werden rechtzeitig bekanntgegeben.
Es besteht kein Anspruch auf Betreuung an der eigenen Schule oder im Wohnort. Bei zu wenig Anmeldungen kann eine Zusammenlegung von Standorten erfolgen, sodass die Ferienbetreuung möglicherweise in einer Nachbargemeinde in Anspruch genommen werden muss.
Die Anmeldung erfolgt direkt beim örtlichen Jugendhilfeträger dem Landkreis Peine über einen zur Verfügung gestellten Onlineantrag. Alternativ können sie sich auch an die besuchte Schule wenden.
- Wird ein Beförderung zur Ferienbetreuung angeboten?
Nein. Ein Anspruch auf Beförderung oder Transport besteht nicht.
Keine durchgängige Gültigkeit des D-Tickets in den Sommerferien.
- Muss ich mein Kind für die Ferienbetreuung anmelden?
Ja. Eine vorherige verbindliche Anmeldung ist erforderlich. Im Interesse einer verlässlichen Planung für alle Beteiligten bitten wir mit der Anmeldung um eine verbindliche Zusage, damit die Plätze fair vergeben und die Ressourcen optimal genutzt werden können.
- Kann mein Kind an der Ferienbetreuung teilnehmen, wenn es nicht für den schulischen Ganztag angemeldet ist?
Ja, Ihr Kind kann an der Ferienbetreuung teilnehmen, auch wenn es nicht für den schulischen Ganztag angemeldet ist.
- Wird die Ferienbetreuung etwas kosten?
Ja, für die Ferienbetreuung fallen Kosten an. Die genaue Höhe wird noch bekanntgegeben.
Sollte Ihnen die Zahlung des Beitrags finanziell nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme nach § 90 SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; wir beraten Sie hierzu gern.
- Wird in der Ferienbetreuung ein Mittagessen angeboten?
Ja, es wird ein Mittagessen angeboten. Die Gebühren für die Betreuung sowie für Verpflegung und Ausflüge werden separat erhoben – die genauen Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührensatzung auf unserer Homepage; im Falle einer finanziellen Belastung kann eine Kostenermäßigung gemäß § 90 SGB VIII beantragt werden.
- Können Kinder mit Unterstützungsbedarf teilnehmen?
Ja, der Ganztagsanspruch gilt für alle Kinder, die eine Grundschule besuchen.
Zusätzliche Unterstützungsbedarfe müssen 6 Wochen vor Ferienbeginn beantragt werden (z. B. Assistenzen) um eine bedarfsgerechte personelle Planung sowie die Organisation von Begleitpersonen sicherzustellen.
Hierfür können ggf. Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich sein, die in der Regel einen gesonderten Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Jugend- oder Sozialamt erfordern.
- Gilt der Rechtsanspruch auf Ferienbetreuung auch für Kinder, die eine Förderschule besuchen?
Ja. Der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder im Grundschulalter und somit auch für Kinder, die eine Förderschule mit Primarbereich besuchen. Für die Förderschulen mit den unterschiedlichen Förderschwerpunkten werden verschiedene Konzepte entwickelt.
An eine Lösung für die Beförderung wird derzeit noch gearbeitet, um eine reibungslose und verlässliche Logistik für alle Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.
- Was passiert, wenn mein Kind krank ist oder fehlt?
Nicht genutzte Betreuungstage begründen keinen Anspruch auf Ersatz oder Erstattung.
- An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Für Fragen zur Ferienbetreuung steht das Jugendamt des Landkreises zur Verfügung. Wenn Ihre Frage hier nicht beantwortet wurde, senden Sie uns gerne eine E‑Mail mit Ihrem Anliegen.
Eltern-FAQ - Rechtsanspruch schulischer Ganztag
- Wer hat Anspruch auf ganztägige Betreuung ab 01.08.2026?
Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben zunächst alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung während der Schulzeit. Dieser wird in den nachfolgenden Jahren schrittweise um jeweils eine Klassenstufe ausgeweitet. Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt der Anspruch für alle Grundschulkinder.
- In welchem Umfang besteht der Rechtsanspruch?
Der Anspruch besteht im Umfang von je acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche und wird werktags, von Montag bis Freitag, erfüllt. Der Unterricht ist Bestandteil der Ganztagsförderung.
- Wo findet die schulische Ganztagsförderung statt?
Die jeweiligen Kommunen entscheiden vor Ort, an welchen Ganztagsgrundschulen der Rechtsanspruch umgesetzt wird und ob Hortangebote beibehalten werden. So können benachbarte Grundschulen beispielsweise ihr Ganztagsangebot zusammenlegen, sodass Kinder der Grundschule A an dem Ganztagsangebot der Grundschule B teilnehmen können.
In diesem Fall findet eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zwischen den Standorten statt.
- Muss ich mein Kind für die schulische Ganztagsbetreuung anmelden?
Ja. Eine verbindliche Anmeldung für die schulische Ganztagsbetreuung ist erforderlich. Die genauen Fristen und Anmeldemodalitäten erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Grundschule.
- Werden für die schulische Ganztagsbetreuung Kosten erhoben?
Die Teilnahme an der schulischen Ganztagsbetreuung ist grundsätzlich kostenfrei. Allerdings können Kosten für das Mittagessen sowie für zusätzliche Sach- und Materialkosten (im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht nach § 71 NSchG) anfallen.
- Wird ein Mittagessen angeboten?
Im Rahmen des schulischen Ganztags wird ein gesundes, kostenpflichtiges Mittagessen angeboten.
- Gilt der Rechtsanspruch auch für Kinder, die eine Förderschule besuchen?
Ja. Der Rechtsanspruch gilt grundsätzlich für alle Kinder im Grundschulalter und somit auch für Kinder, die eine Förderschule mit Primarbereich besuchen. Aufgrund der aktuellen konzeptionellen Anpassungen steht das Ganztagsangebot zum Start des Schuljahres nur bedingt zur Verfügung.
Hierzu finden persönliche Beratungen an den jeweiligen Förderschulen statt.
- An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Bei weiteren Fragen zum schulischen Ganztag wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Grundschule.