Informationen zur Förderrichtlinie
Der Landkreis Peine ist gemäß § 3 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) örtlicher Träger der Sozialhilfe und gemäß § 69 Abs.1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJSG oder SGB VIII) örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Rahmen dieser Leistungsverpflichtungen unterstützt er die eigenverantwortliche Tätigkeit der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Jugendverbände, der Jugendgruppen und Jugendinitiativen, der sozialen Verbände, sowie sonstige soziale Einrichtungen und Interessenvertretungen des Landkreises Peine.
Der Landkreis Peine fördert auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und auf der Basis einer in Zusammenarbeit mit dem Angebotsträger erstellten Konzeption, konkrete zielgruppenorientierte Projekte und Maßnahmen im Rahmen der vom Kreistag zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Der Landkreis strebt für die Zuwendungsempfänger eine Planungssicherheit an.
Die nebenstehende Förderrichtlinie verfolgt das Ziel, eine Gleichbehandlung in der Förderpraxis sicherzustellen und damit ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten. Weitere Ziele sind eine gerechte Mittelverteilung und ein transparentes Verfahren.