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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wenn Ihre beruflichen Möglichkeiten wegen einer schwerwiegenden Krankheit, einer körperlichen oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt sind, können Sie durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden. Eine solche Unterstützung ist insbesondere dann möglich, wenn Sie wegen eines Unfalls oder einer längerfristigen Erkrankung Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen dazu beitragen, Ihre berufliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder wieder herzustellen. Konkret kann dies bedeuten, dass zum Beispiel

  • eine auf Ihre gesundheitliche Situation zugeschnittene Eingliederungsmaßnahme Sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützt,
  • festgestellt wird, welche Tätigkeiten Sie auf Grund Ihrer gesundheitlichen Situation noch ausüben können,
  • eine (neue) Berufsausbildung gefördert wird, weil Sie die Anforderungen Ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr erfüllen können,
  • ein Arbeits- oder Ausbildungsplatz Ihrem gesundheitlichen Leiden entsprechend ausgestattet wird.

Wie können Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten?

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen Sie bei einem der Träger der beruflichen Rehabilitation beantragen. Eine wichtige Grundlage für einen solchen Antrag liefern medizinische Gutachten und/oder Entlassungsberichte aus einer Klinik oder aus einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung, die darauf hinweisen, dass sie der bisherigen Arbeitstätigkeit oder Berufsausbildung nicht mehr oder nur mit besonderen Hilfen nachgehen können. Auch ihr Arbeitsvermittler/ Ihre Arbeitsvermittlerin kann durch ein medizinisches oder psychologisches Gutachten klären lassen, ob Sie Leistungen zur beruflichen Rehabilitation brauchen und Sie bei der Antragsstellung unterstützen.

Welcher Rehabilitationsträger für Sie zuständig ist, richtet sich nach der Art der Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen oder der Behinderung (z.B. Arbeitsunfall oder chronische Erkrankung) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung ist für Ihre Rehabilitation zuständig, wenn Sie mindestens 15 Jahre in die Versicherung eingezahlt haben. Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Wenn Sie auf Grund einer langfristigen schwerwiegenden gesundheitlichen Erkrankung in Ihren beruflichen Möglichkeiten sehr eingeschränkt sind, dann können spezialisierte Beraterinnen und Berater der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Sie mit Ihrem Wissen und Fördermöglichkeiten unterstützen.

Wenn Sie Fragen haben und sich nicht sicher sind, ob Sie Leistungen der beruflichen Rehabilitation in Anspruch nehmen können oder wollen, vereinbaren Sie gern telefonisch oder per Email einen Beratungstermin mit uns.

Fachberater/innen für Teilhabe am Arbeitsleben im Jobcenter Peine: Herr Kannegießer, Telefon 05171/ 401 4510, Frau Muck, Telefon 05171/ 401 4112.