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Kinderbetreuung, Mehrbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Hortbetreuung

In bestimmten Fällen können Sie die Kostenübernahme der Betreuungsgebühren beantragen:

  • Ihr Kind hat das 1. Lebensjahr vollendet und somit nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (Krippe)
  • Ihr Kind hat das 3. Lebensjahr vollendet und wird mehr als 8 Stunden (Sonderöffnungszeit) in einer Kindertageseinrichtung betreut. Gegebenenfalls können die Kosten für die Inanspruchnahme von Sonderöffnungszeiten übernommen werden, sofern die erzieherische Notwendigkeit vorliegt.
  • Ihr Kind besucht einen Hort/Schulkindbetreuung und die erzieherische Notwendigkeit liegt vor.


Haben Sie Fragen? Bitte wenden Sie sich gerne an folgende Ansprechpartnerinnen.