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Wichtige Informationen

Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

Veräußerungen von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 5.000 m² bzw. 0,5 ha, u. a. durch Kauf-, Übertragung-, Tausch- oder Erbauseinandersetzungsvertrag, bedürfen der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Dies gilt auch für Teile von Grundstücken, Miteigentumsanteilen, Erbanteilen oder Nießbrauchrechten.

Bis zur Genehmigung durch den Grundstücksverkehrsausschuss (GVA) sind die Verträge schwebend unwirksam.

Die Genehmigung wird durch den beurkundenden Notar oder einer der Vertragsparteien formlos unter Vorlage des beglaubigten Vertrages (Kopie) beim Landkreis Peine beantragt.

Vor einer Entscheidung ist zudem die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, anzuhören. Dazu ist zukünftig ein Formblatt erforderlich. Dieses finden Sie unten rechts auf der Seite.

Anzeige von Landpachtverträgen nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

Pachtverträge sind dem GVA aufgrund des Landpachtverkehrsgesetzes anzuzeigen, sobald die verpachteten Flächen eine Größe von 5.000 m² bzw. 0,5 ha übersteigen.

Dieser entscheidet dann über die Beanstandung oder Nichtbeanstandung der angezeigten Pachtverträge.