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Gefahrstoffe & Chemikalien

Überwachung des Einzelhandels 

Der Landkreis Peine überwacht den Bereich des Einzelhandels in Bezug auf Gefahrstoffe. Dafür werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, regelmäßig Betriebe und Einrichtungen (zum Beispiel Landhandelsbetriebe, Baumärkte, Farben- und Tapetengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Tankstellen, Zoofachgeschäfte, Supermärkte), die Gefahrstoffe im Einzelhandel an Endverbraucher abgeben, besichtigt.

Für Produkte, die Gefahrstoffe enthalten (zum Beispiel Haushaltsreiniger, Klebstoffe, Lampenöle, Farben, Schädlingsbekämpfungsmittel), gelten besondere Lagerungs-, Abgabe- und Kennzeichnungsvorschriften, die im Einzelhandel zu beachten und einzuhalten sind. Werden Gefahrstoffe, von denen besondere Gefahren ausgehen, in den Verkehr gebracht, ist die Anwesenheit von sachkundigen Personen vorgeschrieben, um die Verbraucher fachgerecht zu beraten. Der Handel mit Gefahrstoffen wie auch Bioziden unterliegt Beschränkungen und Voraussetzungen, die vom Landkreis überwacht werden.

Ferner wird die Erlaubnis zur Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die gemäß Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung eine Erlaubnispflicht vorgesehen ist, erteilt.

Überwachung der flüchtigen organischen Lösemittel (VOC)

Unter die Verordnung fällt insbesondere das Inverkehrbringen und die Kennzeichnungsvorschriften der Produkte. Dies ist insbesondere für Baumärkte, Malerbedarf, Autolackierwerkstätten wichtig. Auch Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen, Bautenfarben, Spachtelmassen, Grundierungen, Reinigungsmittel, Klebstoffe sind hier relevant.

Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen

Auf schriftliche Anfrage und Einreichung der relevanten Unterlagen findet die Prüfung für die Ausgabe des Befähigungsscheines statt. Dies betrifft unter anderem die  Bekämpfung durch Schadorganismen z. B. die Begasung von Lebensmittel oder Textilcontainern.