Auskünfte von der Zollverwaltung erhalten
Leistungsnummer: 99122050001000
Volltext
Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie ein Produkt, das Sie im Ausland gekauft haben, in Deutschland versteuern müssen? Sie haben eine Frage zur Kraftfahrzeugsteuer oder eine Anwenderfrage zu Online-Anwendungen des Zolls?
In vielen Fällen können Sie von der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung eine Auskunft erhalten.
Viele hilfreiche Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Über folgende Themenbereiche können Sie sich bei der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung informieren:
- Einfuhren nach Deutschland
- Ausfuhren aus Deutschland
- Zolltarif
- Verbrauchsteuern
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- Kraftfahrzeugsteuer
-
Online-Anwendung des Zolls, zum Beispiel:
- Bürger- und Geschäftskundenportal und darin angebotene Leistungen
- Internetzollanmeldungen (Einfuhr, Ausfuhr, Postsendungen)
- ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System)
- EMCS (Excise Movement and Control System)
- goAML (Online-Portal für Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche)
Bitte beachten Sie, dass die Zollverwaltung keine Rechts- oder Steuerberatung ersetzen und die dienstlichen Entscheidungen anderer Fachbehörden nicht beeinflussen kann.
Erteilte Auskünfte der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung begründen keine Rechtsansprüche und beziehen sich ausschließlich auf die in Deutschland geltenden Bestimmungen. Die Zollvorschriften anderer Länder liegen dem deutschen Zoll nicht vor.
Verfahrensablauf
Ihre Anfrage zu zoll- oder steuerrechtlichen Themen können Sie auf folgenden Wegen stellen:
- telefonisch,
- per E-Mail,
- per Chatbot oder
- schriftlich, zum Beispiel auf dem Postweg.
Allgemeine Anfragen von Privatpersonen und Unternehmen zu allen Bereichen des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit beantwortet die Zentrale Auskunft Zoll.
Der Service Desk Zoll beantwortet Fragen zur Nutzung der Online-Anwendungen des Zolls.
Allgemeine Fragen rund um die Kfz-Steuer beantwortet die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer. Auf Anfrage per E-Mail sowie auf telefonische Anfrage kann diese auch einen ausgesetzten SEPA-Lastschrifteinzug reaktivieren.
Zuständige Stelle
Generalzolldirektion - Zentrale Auskunft der Zollverwaltung
Voraussetzungen
Es gibt keine Voraussetzungen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Kosten
keine
Frist
keine
Bearbeitungsdauer
Bei telefonischen Anfragen erteilt die Hotline der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung in der Regel sofort Auskunft. Auch die Chatbots erteilen Auskünfte sofort. Schriftliche Anfragen werden in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage bearbeitet.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 14 Unionszollkodex (UZK)
- Kapitel 1.1 und 8.1 der Verfahrensanweisung des IT-Verfahrens "Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem" (ATLAS)
- Kapitel 1.1 und 8 der Verfahrensanweisung EMCS
- § 12b Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (Kontaktstelle für Meldungen zur Barrierefreiheit von Informationstechnik des Zolls)
- Kapitel 3.3 der Verfahrensanweisung des IT-Verfahrens ATLAS
- in Verbindung mit ATLAS Info 3670/17 (1st und 2nd Level Support für das EU-Trader-Portal)
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Rechtsbehelf
Die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung der Generalzolldirektion bearbeitet keine Rechtsbehelfe. Anfragen mit entsprechendem Inhalt werden an die zuständige Stelle weitervermittelt.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)