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Fliegende Bauten

Was sind fliegende Bauten?

Hierbei handelt es sich nach § 75 Nds. Bauordnung (NBauO) um bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Beispiele hierfür sind Bierzelte, Karussels, Fahrgeschäfte oder auch Fest - und Zirkuszelte. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, vorübergehende Container oder auch Wohnzelte u.ä. zählen allerdings nicht dazu. 

[FAQ]

Was ist bei einer Gebrauchsabnahme für meinen fliegenden Bau alles zu beachten?

Voraussetzung für die Durchführung der Gebrauchsabnahme ist die rechtzeitige Anzeige ( mind. 10 Tage vorher) des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches beim Fachdienst Bauordnung, Raumordnung. 

Bitte melden Sie sich unter bauen@landkreis- peine.de oder unter der zentralen Rufnummer 05171- 401 6202. 

Wichtig: Ihr fliegender Bau darf erst in Gebrauch genommen werden, wenn er von der unteren Bauaufsichtsbehörde abgenommen und ein entsprechender Eintrag im Prüfbuch erfolgt ist. Ihre bauliche Anlage muss zudem vollständig (Konstruktion, Einrichtung, Beachtung der brandschutzrechtlichen Vorgaben wie u.a. Rettungswege etc.) errichtet sein.

Halten Sie zudem das dazugehörige Prüfbuch  und eine gültige Ausführungsgenehmigung bereit. Die dazugehörigen Auflagen, Bedingungen und Prüfeinträge sind bei der Aufstellung zu beachten.

Ab wann kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen?

Wird ein fliegender Bau ohne gültige Ausführungsgenehmigung oder ohne die Gebrauchsabnahme aufgestellt und betrieben, liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 80 Abs. 1 Nr. 15 NBauO vor. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.

Ist die Abnahme fliegender Bauten gebührenpflichtig?

Ja, hierbei entstehen für Sie Kosten, die sich nach der in der jeweils gültigen Fassung der Baugebührenordnung (BauGO) / Anlage 1 richten. Zusätzlich werden für uns anfallende Fahrtkosten berechnet.

Wann sind gesonderte Kosten fällig?

Es kann vorkommen, dass ein zweiter Abnahmetermin vereinbart werden muss, wenn beispielsweise der Betreiber vor Ort nicht anwesend war oder die Anlage noch nicht errichtet wurde. Dann entsteht ein höherer Verwaltungsaufwand, für den die 1, 5 - fache Abnahmegebühr berechnet wird bzw. sich die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet. Weiter können doppelte Anfahrtskosten entstehen.

Wer ist mein Ansprechpartner für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung? 

Ansprechpartner in Niedersachsen ist der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, 30519 Hannover.