Bewilligung einer Förderung für Investitionen finanzschwacher Kommunen beantragen
Leistungsnummer: 99400075017000
Urheber
Volltext
Als finanzschwache Kommune und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse können Sie Förderungen aus bestimmten EU-Fonds beantragen oder Kooperationspartner bei dem Antrag eines/einer Dritten sein. Diese EU-Fonds garantieren jedoch keine Vollfinanzierung eines Projekts. So kann es sein, dass eine Differenz zwischen dem zwingend durch die Kommune zu leistenden Eigenanteil von 15 % und der Hauptzuwendung entsteht. Die Förderung, welche sich aus der Kofinanzierungshilfe ergibt, kann eine Finanzierung dieser Differenz ermöglichen. Eine Kofinanzierungszuwendung beträgt mindestens 25.000 Euro und maximal 500.000 Euro.
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Konkret bezieht sich die Kofinanzierungsrichtline auf die Förderperioden 20142020 sowie 2021-2027 und umfasst ausschließlich folgende EU-Fonds bzw. Richtlinien, die Mittel aus diesen Fonds verwenden:
- Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE); einschließlich Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programmes Europäische Stadtinitiative (EUI); Urban Innovative Action (UIA) - nur Förderperiode 2014-2020
- Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+); Europäischer Sozialfond (ESF) - nur Förderperiode 2014-2020
- Europäischer Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Eine Kofinanzierung kann von der Bewilligungsbehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt werden, sofern Sie als Kommune alle Voraussetzungen erfüllen und als förderwürdig gelten. Die Förderwürdigkeit Ihres Antrags wird anhand von verschiedenen Qualitätskriterien, wie beispielsweise der Steuereinnahmekraft oder des Demografieindikators bestimmt, für die Punkte vergeben werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens, indem die Anträge aus ganz Niedersachsen verglichen werden. Die Kommunen mit den meisten Punkten erhalten die Förderung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Verfahrensablauf
Eine Kofinanzierung finanzschwacher Kommunen können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Das Verfahren hängt an vielen Stellen von der Förderung im Hauptverfahren ab.
- Sie sind eine Kommune oder ein öffentlichrechtlicher Zusammenschluss dieser Kommune.
- Die Kommune reicht einen Antrag ein oder plant die Einreichung eines Antrags auf Förderung bei einer der vier Förderrichtlinien zu EUFonds. Oder sie ist als Kooperationspartner/in am Antrag eines/einer Dritten beteiligt.
- Die Kommune prüft, ob der Eigenanteil von 15 % der Gesamtsumme des Projekts aufgebracht werden kann.
- Außerdem prüft sie, ob die Höhe der möglichen Kofinanzierung über der Mindestfördersumme von 25.000 € liegt.
- Wenn dies nicht der Fall ist und es darüber hinaus mehrere Anzeichen für die Finanzschwäche Ihrer Kommune gibt, kann der Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
- Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit.
- Gegebenenfalls müssen Angaben aus dem Antrag geklärt werden.
- Die Bewilligungsbehörde prüft die Voraussetzung und die Förderwürdigkeit des Antrags.
- Die Bewilligungsbehörde kann bei nicht vorgezogenen Bescheiden die Bewilligung der Kofinanzierungszuwendung auf der Basis der Zuwendungsentscheidung aus dem Hauptverfahren treffen. Alternativ kann die Bewilligungsbehörde einen vorzeitigen Bescheid erlassen und diesen nachträglich an den endgültigen Bescheid im Hauptverfahren anpassen.
- Die Höhe der Kofinanzierungszuwendung wird anhand eines Scorings und der verfügbaren Mittel festgelegt. Die Zuwendung beträgt mindestens 25.000 Euro und maximal 500.000 Euro.
- Sollten die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Antrag wird nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt, kann es zu einer Anhörung kommen und gegebenenfalls zu einem Ablehnungsbescheid.
- Wird der Antrag genehmigt, wird ein Förderungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde versendet.
- Nach Rechtskraft der Bewilligung der Kofinanzierung kann die bewilligte Förderung durch einen Mittelabruf abgefordert werden.
- Änderungen an der Förderung im Hauptverfahren können im Verlauf auch Änderungen der Bewilligung der Kofinanzierung nach sich ziehen.
- Sie als Kommune müssen den Verwendungsnachweis und das Prüfungsergebnis im Hauptverfahren bei der Bewilligungsbehörde einreichen.
Ansprechpunkt
Ämter für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Lüneburg, Leine-Weser und Braunschweig
Voraussetzungen
- Die von der Kommune geplante Maßnahme muss durch einen der in der Kofinanzierungsrichtlinie genannten EUFonds gefördert werden. Das gilt für direkte Förderungen aus den Fonds, als auch für Förderungen aus Richtlinien, die auf diesen EU-Fonds basieren. Eine Ausnahme davon sind Richtlinien des Bundes.
- Die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewilligt worden sein.
- Die Kommune muss einen Eigenanteil von mindestens 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Hauptverfahrens leisten können.
- Die Höhe der möglichen Kofinanzierung nach Abzug der Förderung im Hauptverfahren und des 15%igen Eigenanteils der Gesamtkosten des Projekts darf nicht unter der Mindestförderung von 25.000 € liegen.
- Die Kommune muss berechtigt sein den Antrag auf Kofinanzierung zu stellen, weil sie als finanzschwach im Sinne der Kofinanzierungsrichtlinie gilt.
- Es muss ein Förderantrag im Hauptverfahren und ein Finanzierungsplan eingereicht werden.
- Die Förderwürdigkeit des Antrages muss gegeben sein und wird anhand von fünf Kriterien bewertet: unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft, Demografieindikator, Beitrag zur regionalen Entwicklung, kooperativer Ansatz, Status als Bedarfszuweisungskommune o.ä.
Erforderliche Unterlagen
- Finanzierungsplan
- Antrag im Hauptverfahren
- Nachweis der Berechtigung für die Antragstellung
- Ggf. Nachweise über Status als Bedarfszuweisungskommune, Beitrag zur regionalen Entwicklung und Kooperationscharakter
Frist
Die Frist, um einen Antrag auf Kofinanzierung einzureichen ist der 01. Oktober eines jeden Jahres. Sollte der Antrag danach eingehen, wird er automatisch für das nächste Jahr berücksichtigt.
Bearbeitungsdauer
Nach Antragsstichtag (01.Oktober jeden Jahres) werden alle Anträge geprüft und meist noch im selben Jahr beschieden.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten der Förderperioden 2014-2020 und 2021-2027 (Kofinanzierungsrichtlinie)
- Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk)
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 LHO
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei falschen oder unvollständigen Angaben, beziehungsweise Nichtmeldung von Änderungen bezüglich der Antragsstellung sowie bei Nichteinreichen des Verwendungsnachweises innerhalb der vorgegebenen Frist oder bei falschem Gebrauch der Zuwendungen kann es zu einer Rückforderung der Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde kommen.
- Die Kofinanzierung ist abhängig von der Förderung im Hauptverfahren. Änderungen im Hauptverfahren ziehen deshalb meist eine Änderung auch bei der Kofinanzierung nach sich. Änderungen im Hauptverfahren sind deshalb der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung