Versteigerung: Anzeige
Leistungsnummer: 99050057080000
Volltext
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer Berlin einzureichen. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und Angaben zum genauen Ort, Zeitpunkt und der Gattung der zu versteigernden Ware enthalten.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die zwei Wochen Vorankündigungsfrist auf Antrag abkürzen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Es dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen bilden Neuwaren oder Verbrauchsgüter, die aus einem Nachlass, einer Insolvenzmasse, im Wege der Geschäftsaufgabe oder bei öffentlichen Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden sollDie Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine
Nachmeldung
einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2a Versteigererverordnung (VerstV) erfüllt sind.
Eine
neue Versteigerung
am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Versteigerererlaubnis
-
schriftliche Anzeige aus der hervorgehen muss:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
-
Bei Versteigerung von Waren
,
- die zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
Kosten
Es können Gebühren nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) anfallen.
Urheber
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll
Voraussetzungen
gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes
Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Verfahrensablauf
Sie wollen eine gewerbliche Versteigerung durchführen.
Diese Versteigerung muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der zuständigen Stelle angezeigt sein.
Die Versteigerungsanzeige muss der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen.
Es handelt sich um eine Anzeige, d.h. sofern Sie keine Ablehnung/Untersagung erhalten können Sie die Versteigerung wie angezeigt durchführen.
Zuständige Stelle: Gemeinde.
Hinweis: Unter bestimmten Umständen können die Anzeigefrist verkürzen. Dazu stellen sie bitte einen separaten »Antrag auf Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung«. Sie müssen diesen Antrag separat stellen, weil damit ein Verwaltungsakt verbunden ist.
Rechtsbehelf
-
verwaltungsgerichtliche Klage