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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen

Leistungsnummer: 99010019020003

Volltext

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist befristet. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie den Studienabschluss noch nicht erreicht haben, diesen aber in einem angemessenen Zeitraum erreichen können. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel auf maximal 10 Jahre begrenzt.

Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kann die Ausländerbehörde Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen. Das betrifft Fragen zu:

  • Studienvoraussetzungen
  • Studienverlauf
  • Studienabschluss
  • sonstigen akademischen Belangen

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert sein.

Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird mindestens um ein Jahr und in der Regel um maximal 2 Jahre verlängert. Dauert das Studium weniger als 2 Jahre, wird sie für die Dauer des Studiums erteilt.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 140 Tage im Jahr oder eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde .

Kosten

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
  • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
  • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

Frist

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
  • Rechtsmittelfrist: 1 Monat

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.10.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Ansprechpunkt

An die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde .