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Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium oder zum Teilzeitstudium beantragen

Leistungsnummer: 99010019001005

Volltext

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erfüllung von Bedingungen vor Aufnahme eines Studiums in Deutschland ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Im Einzelnen kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1. Sie von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Vollzeitstudium zugelassen worden sind, die Zulassung jedoch mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist (zum Beispiel die Zulassung zum Masterstudium ist an die Vorlage eines Nachweises über den Abschluss des Bachelorstudiums gekoppelt);

2. Sie von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Vollzeitstudium zugelassen worden sind, die Zulassung jedoch mit der Bedingung verbunden ist, dass Sie zuvor ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung besuchen müssen. Die Erteilung ist auch möglich, wenn Sie noch keinen Nachweis über die Zulassung zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung erbringen können;

3. Sie von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Teilzeitstudium zugelassen worden sind;

4. Sie zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden sind, ohne dass Ihnen bereits die Zulassung einer Hochschuleinrichtung vorliegt; oder

5.  Ihnen die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums vorliegt.

Bei der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu den genannten Zwecken kann die Ausländerbehörde in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen.

Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • Bei einem Voraufenthalt in Deutschland: Aktuelles Aufenthaltsdokument (zum Beispiel Aufenthaltstitel)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die bedingte Zulassung zum Studium, die Immatrikulation oder die Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Praktikum
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
  • Bei einer bedingten Zulassung zum Studium oder der Immatrikulation kann ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse verlangt werden
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Kosten

  • 100,00 Euro für volljährige Antragstellende
  • 50,00 Euro für minderjährige Antragstellende

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.



Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des Praktikums. Diese Beschränkung wird in der Regel als Nebenbestimmung in den Titel aufgenommen.
  • Zur Studienvorbereitung gehören insbesondere Deutschkurse sowie der Besuch von Studienkollegs oder ähnlichen Einrichtungen.
  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.08.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Urheber