Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen
Leistungsnummer: 99089090261000
Volltext
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis oder dessen zur Vertretung Berechtigten bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde erfolgen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Kosten
Es können Gebühren nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) anfallen.
Frist
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Urheber
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll.