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Unterhaltsvorschuss (UVG)

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann.

In diesem Fall zahlt zunächst die zuständige Unterhaltsvorschusskasse.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt oder
  • dessen Ehegatte/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
  • nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe
  • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
  • wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

c) Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt. Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.

d) Ein ausländisches Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen werden höchstens für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, längstens jedoch für die Dauer von sechs Jahre gezahlt.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss bei uns erhalten.
Den unterschriebenen Antrag können Sie dann an den Landkreis Peine, Fachdienst Jugendamt schicken. Dem Antrag müssen Sie das unterschriebene Merkblatt beifügen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Scheidungsurteil
  • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
  • wenn vorhanden: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • wenn vorhanden: amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Nachweise zum Einkommen, wie zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente.