Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen, Klassenfahrten und dem Mittagessen in Kindertageseinrichtungen und Schulen, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
beziehen.
Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre solange sie noch in schulischer Ausbildung sind. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Leistungen:
1. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Tagesfahrten und mehrtägige Ausflüge von Kindertageseinrichtungen
2. Schulbedarf:
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils:
- für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 2024 in Höhe von 130,00 Euro
- für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 2024 in Höhe von 65,00 Euro
Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II – also das Arbeitslosengeld II – bezieht, erhält den Schulbedarf in den genannten Monaten automatisch mit der monatlichen Leistungszahlung. Hierfür muss kein besonderer Antrag gestellt werden.
Allerdings sollten die Eltern die Leistungssachbearbeiterinnen über eine bevorstehende Einschulung ihrer Kinder informieren. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres ist die Vorlage von aktuellen Schulbescheinigungen erforderlich.
Die Bezieher von Leistungen aus den anderen genannten Leistungsgesetzen müssen den Schulbedarf beantragen.
3. Schulbeförderung:
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule können insgesamt übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite (z.B. dem Schulverwaltungsamt) übernommen werden.
4. Lernförderung
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit sie schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Benötigt wird eine Notwendigkeitsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und evtl. Zeugnisse.
5. Mittagessen in Schulen und Kindertageseinrichtungen
Die Aufwendungen werden bei Vorlage der Voraussetzungen übernommen.
6. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten
Die Mitgliedschaft in Vereinen, der Musik- oder Reitunterricht, der Unterricht in künstlerischen Fächern (außerhalb des Schulunterrichtes) und ähnliche Aktivitäten werden pauschal mit einem Betrag in Höhe von bis zu 15,00 Euro monatlich gefördert. Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeiten von z.B. Vereinen, Feuerwehren, Stadt-oder Gemeindejugendpflege oder Kirchen angespart werden
An wen muss ich mich wenden?
Beim Landkreis Peine werden die Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BuT) zentral für alle anspruchsberechtigten Familien im Fachdienst Soziales bearbeitet. Eine Ausnahme stellt der Schulbedarf dar, der für alle Leistungsberechtigten des Jobcenters, der Grundsicherung und des Asylbewerberleistungsgesetzes in den dort jeweils zuständigen Teams selbst bearbeitet. Für Anspruchsberechtigte von Wohngeld und Kinderzuschlag wird der Schulbedarf direkt vom BuT-Team bearbeitet. Das Team erreichen Sie unter der jeweiligen Durchwahl der Sachbearbeitung, sofern Sie bereits Leistungen erhalten. Für Erstanträge ohne Aktenzeichen erreichen Sie das BuT-Team unter der Rufnummer 05171/401-2222 oder per email unter but@landkreis-peine.de.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragstellung ist - bis auf die Zahlungen für den Schulbedarf im Bereich SGB II - erforderlich. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie in der BuT-Stelle des Fachdienstes Soziales, der Erstkontaktstelle des Jobcenters, der Stadt Peine und den Gemeinden sowie hier auf der Internetseite unter Formulare und Merkblätter.