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Fachberatung Kinderschutz

Kinderschutz: Unterstützung nötig?

Wenn Sie mit Fachleuten über eine mögliche Gefährung des Kindewohls sprechen möchten, dann finden Sie in den folgenden Artikeln erste Hinweise für Ihr weiteres Handeln.

Sie arbeiten mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht?
Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle sich dafür mitverantwortlich fühlen. Das Bundeskinderschutzgesetz fordert deshalb dazu auf, bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung tätig zu werden und die eigenen Möglichkeiten zu nutzen, um die Situation mit den betroffenen Eltern und Kindern zu erörtern und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken (§ 4 KKG und § 8a Abs. 4 SGB VIII).
Damit dieses gelingen kann, können sich alle Personen, die hauptberuflich oder nebenamtlich auf Honorarbasis mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen.
Für diese Beratungen gibt es erfahrene Fachkräfte. Diese sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist.
Die Mitwirkung einer solchen qualifizierten Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder einen Jugendlichen im Einzelfall trägt für Sie zu einer größeren Handlungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.

Wenn Sie außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und beruflich Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen haben

- zum Beispiel als Lehrer, Ärztin, Hebamme, Hausmeister in der Schule, Psychologin im Krankenhaus oder auf Honorarbasis in Musik- oder Ballettschulen oder im Fußballverein -, dann haben Sie einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem Jugendamt (§ 8b SGB VIII).
Auch Ausbilder und Kolleginnen und Kollegen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und Hotellerie haben einen Beratungsanspruch.
Die Beratung hilft den Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, auch zwischen den Erfordernissen der Schweigepflicht und des Kinderschutzes abzuwägen.
Die insoweit erfahrene Fachkraft kann beim Jugendamt oder bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein.

Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben.

Die Beratung wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt. Es geht dabei um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht.
Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein.
Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.

Wenn Sie in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind

- zum Beispiel als Erzieherin in der Kindertagesstätte, als Honorarkraft im Jugendzentrum oder als Sozialpädagoge in der Jugendberufshilfe,

hat der Träger Ihrer Einrichtung in der Regel mit dem Jugendamt schriftlich vereinbart, welche Schritte bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung in Ihrer Einrichtung unternommen werden und wer für die verpflichtend vorgeschriebene Beratung als insoweit erfahrene Fachkraft für Sie zur Verfügung steht (§ 8a Absatz 4 SGB VIII).
Fragen Sie Ihre Leitungskräfte, an wen Sie sich mit Ihrem Beratungsbedarf wenden können.
Häufig beschäftigt der Träger selbst Fachkräfte, die die entsprechenden Kompetenzen und Erfahrungen haben; sie können aber auch von außerhalb - zum Beispiel von anderen Trägern oder vom Jugendamt - kommen.