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Untere Bauaufsichtsbehörde

Der niedersächsische Landtag hat am 10.11.21 die Novellierung der Nds. Bauordnung (NBauO) beschlossen, welche zum 01.01.2022 in Kraft treten wird. Mit Änderung dieses Gesetzes ist nunmehr auch die vollständige, digitale Abwicklung von Baugenehmigungsverfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller in Niedersachsen gesetzlich vorgegeben. Dies betrifft sowohl die digitale Antragstellung als auch die elektronische Kommunikation. Die Übergangsvorschriften regeln eine Umsetzungsfrist bis zum 01.01.2024. Digitale Bauvorlagen können derzeit leider noch nicht beim Landkreis Peine eingereicht werden. Sobald diese Möglichkeit besteht, informieren wir über die Presse, unsere Social-Media-Kanäle sowie auf der Homepage.

Als Untere Bauaufsichtsbehörde ist der Landkreis Peine, vertreten durch den Fachdienst Bauordnung und Raumordnung, für die Einhaltung der baurechtlichen Erfordernisse nach z.B. dem Baugesetzbuch oder der Niedersächsischen Bauordnung zuständig. Zu den Aufgaben des Fachdienstes gehören insbesondere die Überprüfung und Genehmigung Ihrer Bauvorhaben, die Bearbeitung und Eintragung von Baulasten, die Überwachung von Vorhaben innerhalb des Landkreises Peine und das bauaufsichtliche Einschreiten.

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Der Fachdienst Bauordnung und Raumordnung ist Ihr kompetenter Ansprechpartner rund um das Thema Bauen und Wohnen im Landkreis Peine.

FAQ & Wichtige Informationen

[FAQ] Häufige Fragen an die Bauaufsicht

1. Ist für ein Gartenhaus/ eine Garage/ ein Carport/ eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung erforderlich?

Verfahrensfrei (ausgenommen Vorhaben im Außenbereich):

1.1 Gartenhäuser

Verfahrensfrei sind Gartenhäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten von nicht mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt (Außenkubatur). Das Bauordnungsrecht haben aber auch diese baulichen Anlagen einzuhalten.
Bei einer grenznahen Bebauung (alles innerhalb eines Bereiches von 3,0 m zur Grundstücksgrenze) darf das Gartenhaus nicht höher als 3,00 m und nicht länger als 9,00 m sein. Sollte das Gartenhaus nicht direkt an die Grenze gestellt werden, ist ein Abstand von 1,00 m oder größer einzuhalten.
Zu der Gesamtlänge von 9,00 m müssen alle schon vorhandenen baulichen Anlagen an den Grundstücksgrenzen mit angerechnet werden. In Summe darf die Grenzbebauung max. 15,00 m auf dem Baugrundstück betragen (vgl. in der NBauO § 5 Abs. 8 und § 60 Anhang).

Sollte das Gartenhaus nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden. Dies ist abhängig von der Gebietsausweisung und der Qualifikation des Entwurfsverfassers / der Entwurfsverfasserin gemäß § 53 NBauO i.V. mit § 62 NBauO.

1.2 Garagen / Carports

Verfahrensfrei sind bis zu zwei Garagen und offene Garagen (Carports) je Baugrundstück von nicht mehr als jeweils 30 m² Grundfläche (Draufsicht Dachfläche), wenn sie nicht dem notwendigen Einstellplatz dienen. Das Bauordnungsrecht haben aber auch diese Garagen / Carports einzuhalten.

Bei einer grenznahen Bebauung (alles innerhalb eines Bereiches von 3,0 m zur Grundstücksgrenze) darf die (offene) Garage nicht höher als 3,00 m und nicht länger als 9,00 m sein. Sollte die Garage nicht direkt an die Grenze gestellt werden, muss ein Abstand von mind. 1,00 m oder größer zur Grenze eingehalten werden.

Wird die Garage direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche angefahren, ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zu dieser einzuhalten (vgl. § 2 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO)).

 

Sollte die Garage oder der Carport nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.

Die Voraussetzungen dafür sind in diesem Paragrafen entsprechend geregelt und aufgeführt. Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser.

1.3 Terrassenüberdachungen

Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche (Dachaufsicht) – auch mit einer Spannweite über 3,00 m – sind gem. § 60 Ziffer 1.8 NBauO verfahrensfrei. Liegt ein Bebauungsplan gem. § 30 BauGB vor, so sind dort vorgegebene textliche Festsetzungen einzuhalten. Terrassenüberdachungen zählen zur Hauptnutzung eines Gebäudes und haben daher die Baugrenzen zu beachten. Somit müssen Terrassenüberdachungen gem. § 5 Abs. 2 NBauO den Mindestabstand von 3,0 m zur Grenze einhalten.

 Sollte die Terrassenüberdachung nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden. Die Voraussetzungen dafür sind in diesem Paragrafen entsprechend geregelt und aufgeführt. Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser.

2. Wie lange dauert die Bearbeitung meines Bauantrages / meiner Bauvoranfrage?

Je nach Vorhaben und Vollständigkeit der Unterlagen kann die Bearbeitung des Bauantrages unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt: nur vollständige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen können zeitnah zu einer abschließenden Bescheidung führen. Erst ab Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antrag bearbeitungsfähig.

 

Sofern Unterlagen nachgefordert werden müssen, kann es je nach Umfang der Nachforderungen teilweise zu  Zeitverzögerungen kommen.

3. Wie kann mein Gartenhaus / mein Carport etc. auf meinem Grundstück platziert werden ?

Um Ihr konkretes Vorhaben beurteilen zu können, sind oft vorab vielfach Berechnungen und Ermittlungen (z.B. Berechnung der Grundflächenzahl) erforderlich, um eine Aussage treffen zu können. Es ist daher sinnvoll, dass der Erstkontakt zu Ihrer Entwurfsverfasserin / Ihrem Entwurfsverfasser stattfindet. Diese /r kann Ihnen die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.

4. Ich möchte ein Grundstück kaufen und anschließend teilen.

Es gibt im Baurecht keine Teilungsgenehmigung mehr. Sie können mit einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Nds. (LGLN, ehemals Katasteramt) eine bauordnungsrechtliche Teilung Ihres Grundstücks vornehmen. Im Zuge der Baurechtsnovellierung ist die Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden auf die öffentlich Bestellten bzw. das LGLN übertragen worden.

5. Darf im rückwärtigen Grundstücksbereich neu gebaut werden?

Dieser Sachverhalt ist in den meisten Fällen nur über eine Bauvoranfrage abschließend zu klären.


6. Erreichbarkeit der einzelnen Dienstleistungen des Fachdienstes

Allgemeine Auskünfte erhalten Sie im Servicebereich des Fachdienstes „Bauordnung, Raumordnung“. Eine persönliche Abgabe von Unterlagen ist mit vorheriger Anmeldung möglich.


Der Fachdienst bittet Kundinnen und Kunden nach Möglichkeit einen Termin zu vereinbaren.

Hierzu wenden Sie sich bitte zu unseren Öffnungszeiten an die 05171 / 401 6202 oder an bauen@landkreis-peine.de :

Montag 8.30 - 12.00 Uhr

Dienstag 8.30 -12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Mittwoch nur nach Terminvereinbarung

Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr

Freitag 8.30 - 12.00 Uhr


Akteneinsichten

Wann sind Akteneinsichten möglich?

Akteneinsichten sind jeweils Montags-, Donnerstags- und Freitagsvormittags ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Unterschriebener Antrag auf Akteneinsicht
    (Den Antrag finden Sie unter: https://www.landkreis-peine.de/Ordnung-Umwelt/Bauordnung-und-Raumordnung)
  • Berechtigungsnachweis (Kaufvertrag, aktueller Grundbuchauszug, Erbschein oder Grundsteuerbescheid)
  • Kopie des Personalausweises vom Antragsteller
  • Bei der Einsichtnahme durch Dritte:  Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten

Kontaktdaten:

Bitte stellen Sie den Antrag an: FD26-Akteneinsicht@landkreis-peine.de

Informationen zu Schottergärten

Liebe Bürgerin/lieber Bürger,

in den vergangenen Jahren sind Schottergärten immer mehr zum Trend geworden.

Schottergärten sind meist nur spärlich bis gar nicht bepflanzt, was bedeutet, dass Tiere in ihnen keinen Schutz und keine Nahrung finden. Folien oder Vlies, die oftmals ausgelegt werden, bevor Schotter eingebaut wird, sorgen dafür, dass keine Insekten und andere Lebewesen zwischen dem Erdboden und der Vegetationsschicht zirkulieren können. Der Boden verliert an Qualität und wird funktionslos.

Bitte achten Sie besonders darauf, dass gem. §9 Abs. 2 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Klimaschutz im Garten:

https://www.landkreis-peine.de/Themen-Leistungen/Themen/Klimaschutzagentur/Beratung

Insektenvielfalt in Niedersachsen:

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/insektenvielfalt/insektenvielfalt-in-niedersachsen-und-was-wir-dafuer-tun-koennen

Insektenschutz / Insektenfreundlich Gärtnern:

https://www.bmuv.de/publikation/aktionsprogramm-insektenschutz/

https://www.bmuv.de/publikation/insektenfreundlich-gaertnern/

Nabu Broschüre Vorgärten:

https://www.nabu-barsinghausen.de/projekte/

Baurechtliche Informationen:

Wo kann ich mich beim Landkreis Peine zu Schottergärten beraten lassen?

Für alle baurechtlichen Fragen steht Ihnen der Fachdienst Bau- und Raumordnung gern zur Verfügung:

Tel.: 05171 401 620 2
Mail: bauen@landkreis-peine.de

Sollten Sie zudem Informationen zur pflanzlichen Ausgestaltung von Gärten benötigen, so wenden Sie sich bitte an:

Tel.: 05171 401 632 5
Mail: klimaschutzagentur@landkreis-peine.de

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Für die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum) kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden. Diese ist für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch nach dem Wohnungseigentumsgesetz notwendig.

Es kann grundsätzlich nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für sämtliche Gebäude auf einem Grundstück erteilt werden. (Ausnahmen: Die Bescheinigung dient zur Schaffung von Dauerwohnrechten/ Dauernutzungsrechten oder es handelt sich um die Änderung bereits erteilter Bescheinigungen.)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen werden gemäß § 7 Absatz 4 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) neben dem unterschriebenen Antrag noch weitere Unterlagen zur Bearbeitung benötigt.

Diese haben wir für Sie in unserem Merkblatt zusammengestellt:

Bitte reichen Sie alle erforderlichen Dokumente mindestens 2 – fach bei uns ein.

An wen kann ich mich wenden?

Idealerweise vereinbaren Sie mit uns zu unseren Öffnungs- und Sprechzeiten vorab einen Termin, denn so können Sie Wartezeiten verkürzen.
Wenden Sie sich hierzu bitte an:

Frau S. Funke
Fachdienst Bau- und Raumordnung
Standort Kreishaus II: Werner-Nordmeyer-Str. 19a
Raum: 6225, 2. OG
31226 Peine
Tel.: 05171 401 627 5
Mail: s.funke@landkreis-peine.de

Fallen bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen Gebühren an?

Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Anzahl zu bildender Eigentumseinheiten. Sie werden nach der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben.


Bauberatung

Benötigen Sie Unterstützung bei der Klärung von planungs- und baurechtlichen Fragen? 

Wir erörtern mit Ihnen gern Themen wie die Bebaubarkeit Ihres Grundstücks oder geben Ihnen Auskunft zu Erschließungsfragen, zu Abstandsflächen, Stellplatzerfordernisse und weiteren konkreten Fragen.

Vielleicht können wir Ihnen mit unseren FAQ (Häufige Fragen an die Bauaufsicht) vorab schon weiterhelfen.

Wann sind Bauberatungen möglich?

Der Fachdienst bittet Kundinnen und Kunden nach Möglichkeit einen Termin zur Bauberatung zu vereinbaren.

Hierzu wenden Sie sich bitte zu unseren Öffnungszeiten an:

Tel.: 05171 401 620 2
Mail: bauen@landkreis-peine.de

Nutzen Sie auch gerne unseren Anrufbeantworter. Wir rufen Sie zeitnah zurück.

Kann ich mich auf den Termin vorbereiten?

Wir empfehlen Ihnen bereits konkrete Fragestellungen sowie idealerweise einen Lageplan mitzubringen.

Baulasten

Was ist eine Baulast?
Eine Baulast ist gem. § 81 Abs.1 S. 1 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückeigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergibt. Durch die Eintragung in das Baulastenverzeichnis werden Baulasten wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern (vgl. § 81 Abs.1 S.2 NBauO). Das Baulastenverzeichnis wird bei der jeweiligen Baubehörde – hier: Fachdienst 26 Bauordnung, Raumordnung – geführt. Die Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet.

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Wer führt das Baulastenverzeichnis?

Das Baulastenverzeichnis wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde geführt. Seit 1974 werden hier alle Baulasten auf dem Gebiet des Landkreises Peine verzeichnet und aufgelistet. Wer ein berechtigtes Interesse (z.B. Käufer des betroffenen Grundstücks) vorweist, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich gegen Gebühr Auszüge erstellen lassen.

An wen kann ich mich wenden?

Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich an:

Frau Trottner
Fachdienst Bau- und Raumordnung
Standort Kreishaus II: Werner-Nordmeyer-Str. 19a
Raum 6221, 2. OG
31226 Peine
Tel. 05171 401 627 1
Mail: baulasten@landkreis-peine.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Unterschriebener Antrag auf Auskunft / Übersendung einer Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis


Die häufigsten Baulastenarten

1. Abstandsflächenbaulast § 6 Abs. 2 NBauO:Gemäß § 5 NBauO müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten, von den Grenzen des Baugrundstückes Abstand halten.
Fehlt es an der erforderlichen Abstandsfläche oder liegen Teile davon nicht auf dem Baugrundstück, kann der/die Grundstücksnachbar/-in die fehlende Abstandsfläche durch Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück übernehmen. Die Abstandsflächenbaulast dient dazu dem Nachbarn die Einhaltung der Abstandsflächen seines Gebäudes zu ermöglichen, indem man sich als Eigentümer verpflichtet bestimmte Flächen des eigenen Grundstückes nicht zu bebauen und nicht für eigene Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen.


2. Erschließungsbaulast § 4 Abs. 2 NBauO:
Gemäß § 4 Abs.1 NBauO müssen Baugrundstücke so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind.Ist kein Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden, kann gem. § 4 Abs.2 NBauO ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück als Baulast eingetragen werden, sodass die verkehrliche Erschließung öffentlich-rechtlich gesichert wird. Bei einer Erschließungsbaulast verpflichtet sich der Eigentümer zur Duldung der Nutzung einer näher bezeichneten Fläche als Zugang, Zufahrt und/oder für die Durchführung von Leitungen.


3. Einstellplatzbaulast § 47 Abs.4 NBauO: Gemäß § 47 Abs.4 NBauO sind notwendige Einstellplätze auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück herzustellen. Die Verpflichtung, einen notwendigen Einstellplatz auf einem anderen, in der Nähe gelegenen Baugrundstück herzustellen, wird durch die Eintragung einer Baulast öffentlich-rechtlich gesichert. Notwendige Einstellplätze, die nach öffentlichem Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig sind, können auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind (vgl. § 47 Abs.4 S.3 NBauO).Bei einer Einstellplatzbaulast verpflichtet sich der Eigentümer eines Grundstückes, die Nutzung von Einstellplätzen durch Dritte auf seinem Grundstück zu dulden. 


4. Vereinigungsbaulast § 2 Abs.12 NBauO:

Gemäß § 4 Abs. 4 S.1 NBauO ist die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken unzulässig. Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist jedoch zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften der NBauO zuwiderlaufen.
Eine Vereinigungsbaulast sorgt dafür, dass mehrere Grundstücke baurechtlich als ein Grundstück betrachtet werden. Die Überbauung von Grundstücksgrenzen ist jedoch nur möglich, wenn dies keinerlei privatrechtliche Auswirkungen z. B. für das Grundbuch oder das Steuerrecht hat. 


5. Anbaubaulast § 5 Abs.5 NBauO:

Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist dies gem. § 5 Abs. 5 NBauO erst zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird. Gem. § 5 Abs. 5 NBauO ist dies auch zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.
Mit einer Anbaubaulast verpflichtet sich der Eigentümer, bei der Bebauung des eigenen Grundstücks unmittelbar an das grenzständige Gebäude des Nachbarn anzubauen.

 

Hinweis : Diese Informationen dienen zur groben Übersicht über die Merkmale einer Baulast. Über weitere Einzelheiten und Formvorschriften beraten wir Sie gerne.

Fliegende Bauten

Folgende Informationen sollen Sie bei der erforderlichen Gebrauchsabnahme Ihrer baulichen Anlage, als „Fliegender Bau“ nach § 75 Abs. 5 Nds. Bauordnung (NBauO) unterstützen. 

  1. Voraussetzung für die Durchführung der Gebrauchsabnahme ist die rechtzeitige Anzeige (10 Tage vorher) des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ihr fliegender Bau darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn er von der unteren Bauaufsichtsbehörde abgenommen und ein entsprechender Eintrag in dem Prüfbuch erfolgt ist.

  2. Wird ein fliegender Bau ohne gültige Ausführungsgenehmigung oder ohne die Gebrauchsabnahme aufgestellt und betrieben, liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 80 Abs. 1 Nr. 15 NBauO vor. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.

  3. Ihre bauliche Anlage soll vollständig (Konstruktion, Einrichtung, Brandschutz) errichtet sein.

  4. Halten Sie Ihr zu Ihrem fliegenden Bau gehörendes Prüfbuch bereit. Die Ausführungsgenehmigung muss gültig sein. Auflagen, Bedingungen und Prüfeinträge sind zu beachten.

  5. Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig. (siehe unten)

  6. Für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung ist in Niedersachsen der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, 30519 Hannover zuständig.


Gebührenübersicht gemäß Baugebührenordnung (BauGO) Anlage 1 Nr. 6.3  

Art der fliegenden Bauten

Betrag

Ponybahnen

25,00 €

Kinderfahrgeschäfte / Schiffsschaukeln / Trampolinanlagen
(Bungee – Jumper)
30,00 €

Schau- und Belustigungsgeschäfte (ohne Fahrgastsicherungen bzw. nicht nachfolgend separat aufgeführt)

40,00 €

Schau- und Belustigungsgeschäfte (mit Fahrgastsicherungen, z. B. Kettenflieger bzw. nicht nachfolgend separat aufgeführt) und Autoscooter

50,00 €

Breakdancer, Achterbahnen und vergleichbare Fahrgeschäfte (mit höheren Geschwindigkeiten und entsprechend höherem Gefahrenpotential und Abnahmeaufwand), Riesenräder

60,00 €

Kletterwände, Filmwände (H > 5m)

60,00 €

Bühnenpodeste, Veranstaltungsbühnen

HFb > 1,50 + AG ≤ 100m²

Hges < 5m + AG > 100m²

Hges > 5m

 

30,00 €

40,00 €

60,00 €

Zirkuszelte (einschl. Einbauten)

  • 1 Pylon / Mast
  • 2 Pylone / Masten


40,00 €
50,00 €

Festzelte (Höchstgebühr 250 € bei AG = 1000m²)

0,25 €/m2

Ausstellungszelte (Höchstgebühr 250 € bei AG = 1250m²)

0,20 €/m2

separate Tribünen

  • < 50 Personen
  • 51 – 100 Personen
  • 101 – 200 Personen
  • 201 – 500 Personen
  • > 500 Personen


30,00 €
40,00 €
60,00 €
80,00 €
100,00 €

Bei verweigerter Gebrauchsabnahme (z.B. fehlendes oder ungültiges Prüfbuch), erfolgt eine Nutzungsuntersagung und ein Bußgeld.

Bei 2. Abnahmetermin (z.B. Betreiber nicht anwesend oder Anlage nicht errichtet), wird die 1,5fache Abnahmegebühr (wie oben) fällig oder nach Zeitaufwand und ggf. doppelte Anfahrtskosten.

Fahrtkosten: 0,30 €/km

Genehmigungsverfahren

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Vorprüfung

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Werbeanlagen

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