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Staatsangehörigkeit

Deutscher im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf verschiedenen Wegen erlangt werden. Näheres regelt hierzu der § 3 StAG. Danach wird die deutsche Staatsangehörigkeit

  • durch Geburt,
  • durch Erklärung,
  • durch Annahme als Kind,
  • durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
  • durch Einbürgerung

erworben.

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat.

Als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Regelfall ein Reisepass oder Personalausweis ausreichend. Wer allerdings den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber einer öffentlichen Stelle nachweisen muss benötigt einen Staatsangehörigkeitsausweis. Einen entsprechenden Antrag finden Sie auf dieser Seite unter dem Menüpunkt Dokumente. Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, teile ich Ihnen gerne bei der telefonischen Terminvereinbarung mit.

Dieser Staatsangehörigkeitsausweis kann unter Vorlage verschiedener Urkunden und Nachweise bei der Staatsangehörigkeitsbehörde beantragt werden.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch verloren gehen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt

  • durch Entlassung,
  • durch Verzicht,
  • bei Minderjährigen durch die Annahme als Kind durch eine/n Ausländer/in (Adoption),
  • durch Erklärung (in dafür vorgesehenen Fällen),
  • durch Rücknahme der Einbürgerung oder
  • durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates bei gleichzeitigem Besitz dessen Staatsangehörigkeit.