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Meldebescheinigung Erteilung

Zuständig

Amt 15

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Bürgerbüro - Team C -

Volltext

Die zuständige Stelle stellt Ihnen auf Wunsch eine Meldebescheinigung aus, wenn Sie dort mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister.

Beschreibung - Zusatz

Die einfache Meldebescheinigung beinhaltet Angaben zu

  • Familienname
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad
  • derzeitigen Anschriften sowie
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Wenn weitere Angaben, wie z. B. das Geburtsdatum der Person benötigt werden, kommt ggf. die Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung in Betracht.

Die erweiterte Meldebescheinigung darf zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft auch Angaben enthalten zu

  • früheren Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitigen Staatsangehörigkeiten
  • früheren Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

Verfahrensablauf

Eine einfache oder erweiterte Meldebescheinigung können Sie bequem über diesen Link online beantragen und bezahlen.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.



Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

keine fachliche Freigabe; Text in BE und BW gegengeprüft