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Kraftfahrzeug Meldung technische Änderung

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Fachdienst Straßenverkehr

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Team Zulassung

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:

  • Änderung der Fahrzeugart

  • Änderung von Hubraum oder Leistung

  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen

  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast

  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern

  • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen

  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Erforderliche Unterlagen

  • bei technischer Änderung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)

    • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)

    • Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)

    • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung  

  • bei Änderung der Schadstoffklasse
    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Einbaubescheinigung der Werkstatt

    • Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem

  • bei Nachrüstung des Katalysators (KAT)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II

    • Zulassungsbescheinigung Teil I

    • Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT

Verfahrensablauf

Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, SAVAG) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem TÜV-Bericht vermerkt.

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht Ihnen ein Anzeigeformular zum Download zur Verfügung.

Urheber

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