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Verkehrsraumeinschränkung: Genehmigung

Zuständig

Abteilung Allg. Ordnung/Gewerbe

Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.

Siehe auch: Baustellenanordnungen sowie Erlaubnisse und Ausnahmen nach der StVO

Beschreibung

Der öffentliche Verkehrsraum darf erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Durch Zeitablauf ungültig gewordene Erlaubnisse können auf Antrag verländert werden.
Eine Geldbuße kann festgesetzt werden, wenn Sondernutzungen ohne gültige Erlaubnis vorgenommen werden und evtl. Auflagen nicht beachtet werden.
Eine Sondernutzung ohne befristetes Ende gilt, solange sie nicht widerrufen oder das Ende nicht schriftlich angezeigt wird.

Eine Sondernutzungserlaubnis benötigen Sie u. a. für Straßenaufbrüche, Lagerungen auf Gehwegen, Aufstellung von Containern, Bauzäunen oder Gerüsten.

Wichtig:
Zur Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Container, Gerüste, Bauzäune etc. ist ein Nachweis einer RSA 21 Schulung einzureichen.

Rechtsgrundlagen

gem. § 10 NKomVG in Verbindung mit § 18 NStrG und § 8 FStrG
 - sowie Sondernutzungssatzung und Sondernutzungsgebührensatzung (s.u.)

Zuständigkeit

Nähere Informationen erhalten Sie unter der Rufnummer des angezeigten Kontakts.

Fristen

Anträge sind grundsätzlich drei Wochen vor Beginn einzureichen.

Weiterführende Informationen

Bitte stellen Sie für jede Art der Sondernutzung jeweils einen seperaten Antrag.

Gebühren

Unterlagen

  • Nachweis einer RSA oder MVAS-Schulung