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Geburtsurkunde Ausstellung
Zuständig
- Telefon: 05171 / 49-9361
- Telefon: 05171 / 49-9363
- Telefon: 05171 / 49-9364
- Fax: 05171 / 49-7376
- standesamt@stadt-peine.de
Volltext
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Allgemeine Informationen zur Urkundenanforderung
Grundsätzlich erhalten Sie Urkunden bei dem Standesamt, in dem das Ereignis (z. B. Geburt, Heirat oder Tod) beurkundet wurde.
Das Standesamt Peine führt Personenstandsbücher aus folgenden Ortschaften:
Peine, Duttenstedt, Essinghausen, Landwehr, Berkum, Dungelbeck, Eixe, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Telgte, Vöhrum, Wendesse und Woltorf.
Ihre Urkunden können Sie sich auch während der Öffnungszeiten persönlich im Standesamt Peine unter Vorlage des Personalausweises oder Passes ausstellen lassen. Sollte Ihnen dieses nicht möglich sein, so können Sie die Urkunden auch schriftlich (per E-Mail, Post, Fax) anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt auch das Verwandtschaftsverhältnis und den Zweck der Urkundenanforderung an. Bitte fügen Sie außerdem Ihrer Anforderung eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei. Die Urkunde wird Ihnen anschließend per Nachnahme übersandt.
Sollten die
• Geburtenregister älter als 110 Jahre
alt sein, so erhalten Sie entsprechende Urkunden beim Stadtarchiv Peine.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder Pass
Rechtsgrundlage(n)
Welche Gebühren fallen an
Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Weiterführende Informationen
Ausstellung einer Geburtsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister
Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die betroffenen Personen selbst, aber auch Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie Ehegatten. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, Einsicht und Auskunft aus dem Geburtenregister, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.