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Einstiegsgeld beantragen
Zuständig
- Fax: 05171 / 401 7724
- jobcenter@landkreis-peine.de
Das Einstiegsgeld soll Ihnen einen finanziellen Anreiz bieten, wenn Ihr Einkommen zunächst nicht oder kaum höher als Ihre bisherigen Geldleistungen der Grundsicherung ist.
Einstiegsgeld wird Ihnen als anrechnungsfreier Zuschuss gewährt.
Die Förderhöhe kann von jedem Jobcenter anhand der gesetzlichen Kriterien festgelegt werden und beträgt höchstens 50 Prozent des Regelsatzes des Bürgergeldes. Bei der Berechnung der Höhe wird unter anderem die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Daher variiert die Höhe des Einstiegsgeldes je nach Einzelfall.
Für besondere Personengruppen kann Ihr Jobcenter auch eine pauschale Bemessung vornehmen. Das erleichtert gleiche Entscheidungen in gleich gelagerten Fällen und betrifft insbesondere:
- Langzeitarbeitslose,
- Alleinerziehende,
- Migrantinnen und Migranten,
- Ältere,
- gesundheitlich Beeinträchtigte,
- Frauen in Partner-Bedarfsgemeinschaften.
Sie können Einstiegsgeld längstens für 24 Monate erhalten.
Ob und in welcher Höhe Sie Einstiegsgeld bekommen können, entscheidet allein Ihr Jobcenter. Das heißt, Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf.
Verfahrensablauf
Um das Einstiegsgeld zu erhalten, sollten Sie zunächst ein Beratungsgespräch in Ihrem zuständigen Jobcenter vereinbaren:
- Wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.
- Im Falle einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung können Sie den Antrag auf Einstiegsgeld auch online stellen.
- Die Integrationsfachkraft nimmt Ihre Daten auf und prüft, ob Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen.
- Die Beraterin oder der Berater trifft auf dieser Grundlage eine Ermessensentscheidung.
- Sie erhalten per Post oder online einen Bescheid mit der Bewilligung oder einer Ablehnung Ihres Antrags.
- Wird Ihr Antrag bewilligt, überweist Ihnen das Jobcenter den Betrag monatlich im Voraus auf Ihr Konto.
Voraussetzungen
- Sie erhalten vor Aufnahme Ihrer neuen Tätigkeit Bürgergeld. Arbeitslosigkeit ist dabei keine Voraussetzung.
- Sie müssen den Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei Ihrem Jobcenter stellen.
- Ihre neue Selbstständigkeit oder Ihre neue Beschäftigung ist dafür geeignet, dass Sie perspektivisch Ihre Hilfebedürftigkeit überwinden.
- Das Einstiegsgeld ist für Ihre Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich.
- Ihre Erwerbstätigkeit umfasst mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Zusätzliche Voraussetzungen bei Selbstständigkeit/Existenzgründung:
-
positive Bewertung des Jobcenters über
- Ihre persönliche Eignung,
- die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihrer selbstständigen Tätigkeit
Erforderliche Unterlagen
Bei Selbstständigkeit/Existenzgründung:
- Antrag auf Förderung
- Lebenslauf, gegebenenfalls einschließlich nötiger Befähigungsnachweise
- aussagekräftige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Unternehmenskonzept/Businessplan)
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz und Kosten) für die nächsten 3 Jahre
-
gegebenenfalls Stellungnahme einer externen dritten Partei oder einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit Ihres Unternehmens
- fachkundige Stellen sind: Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute, Gründerinitiativen
- Nachweis, dass Sie selbstständig sind, zum Beispiel durch Ihre Gewerbeanmeldung, der Anzeige beim Finanzamt oder der Bestätigung über den Wechsel eines Nebengewerbes in ein Hauptgewerbe
-
gegebenenfalls weitere Nachweise zum Beispiel zu Ihrer
- Unfallversicherung oder
- Geschäftshaftpflicht oder
- Eintragung in die Handwerksrolle
Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung:
- Antrag auf Förderung
- Kopie Ihres Arbeitsvertrags
Frist
Sie dürfen Ihre Erwerbstätigkeit noch nicht begonnen haben, wenn Sie Einstiegsgeld beantragen. Das gilt sowohl für die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als auch für Ihre selbständige Tätigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Onlinedienste
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage