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Sprengstoff: verantwortliche Personen anzeigen

Volltext

Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

Ansprechpunkt

Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: LBEG

Für alle anderen Betriebe: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

Hinweis: Das Gewerbeaufsichtsamt Celle ist in Angelegenheiten des Sprengstoffrechts außer für das eigene Aufsichtsgebiet auch für die Aufsichtsgebiete der Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg zuständig; das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück ist außer für das eigene Aufsichtsgebiet auch für die Aufsichtsgebiete der Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Alle anderen Gewerbeaufsichtsämter nehmen die Zuständigkeit im Sprengstoffrecht in ihrem eigenen Aufsichtsgebiet wahr.

Voraussetzungen

Als verantwortliche Person kann nur die Inhaberin / der Inhaber eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes bestellt werden. 

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.02.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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