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Anerkennung als Patentanwältin oder Patentanwalt mit einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz beantragen
Urheber
Volltext
Die Arbeit als Patentanwältin oder Patentanwalt ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie dauerhaft ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die »Zulassung zur Patentanwaltschaft«. Für die Zulassung müssen Sie die in der Patentanwaltsordnung vorgesehenen Qualifikationen erfüllen.
Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation als Patentanwältin oder Patentanwalt können Sie in Deutschland die Zulassung erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag auf »Feststellung der Gleichwertigkeit« beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.
Sie können das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Sie müssen auch in diesem Staat als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten dürfen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem anderen Staat (Drittstaat) erworben haben, muss sie in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz anerkannt worden sein.
Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt Ihre Berufsqualifikation anerkannt hat, können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen beim Deutschen Patent- und Markenamt einen formlosen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Sie müssen auch alle notwendigen Dokumente einreichen.
Gleichwertigkeitsprüfung
Das Deutsche Patent- und Markenamt vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation unmittelbar als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit. Mit diesem Bescheid können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Eignungsprüfung
Wenn sich Ihre Berufsausbildung wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheidet, erhalten Sie einen Bescheid über die Unterschiede. Sie haben dann die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen. Mit der Eignungsprüfung kann die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt werden.
Die Eignungsprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung über Ihren Antrag stattfinden. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Gleichwertigkeitsbescheid.
Mit dem Gleichwertigkeitsbescheid können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Haben Sie die Eignungsprüfung nicht bestanden, können Sie diese wiederholen.
Ansprechpunkt
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema »Arbeiten und Leben in Deutschland«.
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Zuständige Stelle
Deutsches Patent- und Markenamt
Voraussetzungen
- Sie wollen in Deutschland als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten.
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Patentanwältin oder Patentanwalt aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz.
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Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz stammt:
- Die Berufsqualifikation muss in einem dieser Staaten anerkannt worden sein. Der Beruf muss in dem Staat reglementiert sein.
- Sie müssen in dem Staat der Anerkennung mindestens 3 Jahre als Patentanwältin oder Patentanwalt gearbeitet haben.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf in Tabellenform mit Angaben zu Ausbildung und Berufspraxis
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Nachweise über Ihre Berufsqualifikation als Patentanwältin oder Patentanwalt:
- Wenn der Beruf in Ihrem Herkunftsstaat nicht reglementiert ist: Nachweis, dass die Ausbildung reglementiert ist.
- Wenn der Beruf und die Ausbildung in Ihrem Herkunftsstaat nicht reglementiert sind: Nachweis, dass Beruf und Ausbildung nicht reglementiert sind. Und ein Nachweis, dass Sie in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 1 Jahr als Patentanwältin oder Patentanwalt gearbeitet haben.
- Nachweis darüber, dass Sie mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz absolviert haben.
- Wenn Sie weniger als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz absolviert haben: Nachweis, dass Sie mindestens 3 Jahre als Patentanwältin oder Patentanwalt in der EU, dem EWR oder der Schweiz gearbeitet haben.
- Wenn Ihr Ausbildungsnachweis nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, aber dort anerkannt wurde: Nachweis, dass Sie in dem Staat mindestens 3 Jahre in diesem Beruf gearbeitet haben. Der Beruf muss in dem Staat reglementiert sein.
- Nachweise über Berufspraxis und Fortbildungen
- Haben Sie in Deutschland schon einmal einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt? Reichen Sie dann auch eine Kopie des Antrags oder des Bescheids ein.
Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihren Lebenslauf und die Erklärung über frühere Anträge müssen Sie in deutscher Sprache einreichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt Ihnen mit, ob die weiteren Dokumente übersetzt werden müssen.
Frist
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Partieller Berufszugang
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Mit einem partiellen Berufszugang gilt:
- Sie dürfen nur bestimmte Tätigkeiten als Patentanwältin oder Patentanwalt in Deutschland ausüben.
- Sie dürfen nur die Berufsbezeichnung Ihres Ausbildungslandes führen.
Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Die wesentlichen Unterschiede sind sehr groß. Eine Ausgleichsmaßnahme umfasst in diesem Fall die gesamte deutsche Ausbildung.
- Ihre Tätigkeit lässt sich klar von anderen Tätigkeiten von Patentanwältinnen und Patentanwälten in Deutschland trennen.
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Sie wurden von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen.
Niederlassung von europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälten in Deutschland
Sie können auch ohne Zulassung zur Patentanwaltschaft in begrenztem Umfang als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten.
Sie sind als Patentanwältin oder Patentanwalt in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen? Dann können Sie in Deutschland in die Patentanwaltskammer aufgenommen werden. Der Beruf muss in dem Staat reglementiert sein.
Sie dürfen dann unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes arbeiten.
Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer beantragen Sie in einem anderen Verfahren. Die Patentanwaltskammer informiert Sie.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen als Patentanwältin oder Patentanwalt anbieten? Dann brauchen Sie keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen vorher bei der Patentanwaltskammer eine Meldung erstatten. Die Patentanwaltskammer informiert Sie über die genauen Voraussetzungen.
- Sie dürfen nur die Berufsbezeichnung des Staates führen, in dem Sie niedergelassen sind.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Das Deutsche Patent- und Markenamt berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Justiz