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Veranlagung für beschränkt Steuerpflichtige beantragen
Volltext
Die Veranlagung ist ein förmliches Verfahren, bei welchem Sie insbesondere Ihre Steuererklärung(en) einreichen und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ermittelt. Die Steuer wird in einem Bescheid festgesetzt.
Sind Sie beschränkt steuerpflichtig und erzielen ausschließlich Einkünfte aus
- künstlerischen
- sportlichen
- artistischen
- unterhaltenden oder
- ähnlichen Darbietungen oder
- aus deren Verwertung sowie
- aus Aufsichtsratstätigkeiten,
dann können Sie für Ihre Einkünfte die Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beim BZSt beantragen.
Beschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn
- Sie in Deutschland keinen Wohnsitz haben und
- sich hier auch nicht längerfristig aufhalten,
- jedoch in Deutschland Einkünfte erzielen.
Juristische Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn
- sie ihre Geschäftsleitung und
- ihren Sitz nicht in Deutschland haben,
- jedoch in Deutschland Einkünfte erzielen.
Stellen Sie einen Antrag auf Veranlagung, wird die Steuer auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet.
Die Einkünfte sind der Betrag, der von dem Zahlenden an Sie gezahlt werden muss. Wenn der Zahlende die Steuer von diesem Betrag abgezogen und Ihnen den restlichen Betrag ausgezahlt hat, kann die Anrechnung des Steuerabzugsbetrags sowie des zugehörigen Solidaritätszuschlags auf die festgesetzte Steuer erfolgen. Als Nachweis müssen Sie die vom Zahlenden ausgestellten Steuerbescheinigungen der Steuererklärung beizufügen.
Ihren Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen Sie durch Abgabe einer Steuererklärung schriftlich per Post beim BZSt.
Hinweis
Falls Sie in Deutschland noch andere Einkünfte haben, dann müssen Sie die Steuererklärung bei dem Finanzamt einreichen, in dessen Bezirk sich Ihr Vermögen befindet oder Sie Ihre Tätigkeit überwiegend ausgeübt haben. An dieses Finanzamt wenden Sie sich auch, wenn Sie Fragen haben. Andere Einkünfte sind zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung.
Verfahrensablauf
Die Steuererklärung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Füllen Sie die Steuererklärung entsprechend dem jeweiligen Kalenderjahr aus.
- Schicken Sie alle Unterlagen unterschrieben per Post an das BZSt.
- Das BZSt schickt Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen Ihren Steuerbescheid zu.
Zuständige Stelle
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Voraussetzungen
Die Veranlagung zur Einkommensteuer können beantragen:
-
natürliche Personen,
- die in der Europäischen Union (EU) oder
- dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wohnen oder sich hier längerfristig aufhalten,
- Staatsangehörige eines Staates der EU oder des EWR sind und
- in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.
Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer können beantragen:
-
juristische Personen,
- die in der Europäischen Union (EU) oder
- dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz haben und
- in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
-
Steuererklärung
- Falls Sie eine natürliche Person sind: Einkommensteuererklärung
- Falls Sie eine juristische Person sind: Körperschaftsteuererklärung
Kosten
- keine
Frist
Antragsfrist: 4 Jahre
- die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist
- die Frist kann nicht verlängert werden
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 6 Monate
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja
- persönliches Erscheinen: nein
- Ausdruck oder Anforderung der Vordrucke der Formulare: Einkommensteuererklärung beziehungsweise Körperschaftsteuererklärung auf der Internetseite des Bundeszentralsamtes für Steuern
- Weitere Auswahl von Vordrucken für das Veranlagungsverfahren auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)