Dienstleistungen A-Z
Lieferungen neuer Fahrzeuge aus Deutschland an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) in Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden
Volltext
Das Meldeverfahren stellt sicher, dass entgeltliche Lieferungen neuer Fahrzeuge innerhalb der Europäischen Union an
- Privatpersonen,
- nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigungen und
- Unternehmen, die das Fahrzeug für ihren nicht unternehmerischen Bereich beziehen
im Bestimmungsland versteuert werden.
Als Unternehmen müssen Sie die Meldung für jedes gelieferte Fahrzeug gesondert und elektronisch über das ELSTEROnline-Portal (EOP), genannt ELSTER-Portal, oder über das BZStOnline-Portal (BOP) abgeben.
Wenn Sie Fahrzeuge liefern und kein Unternehmen sind, können Sie die Meldung online oder schriftlich per Post abgeben.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Meldung online über das ELSTEROnline-Portal (EOP), genannt ELSTER-Portal, oder über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeben. Fahrzeugliefernde, die keine Unternehmen betreiben, können Ihre Meldung auch schriftlich per Post abgeben.
Online-Meldung über das ELSTER-Portal:
-
Sie registrieren sich zunächst im ELSTER-Portal.
- Sie erhalten dann per E-Mail die Aktivierungsdaten und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
- Aktivieren Sie Ihr ELSTER-Konto (Mein ELSTER) mit den zugesendeten Daten.
- Sie erhalten anschließend ein Zertifikat.
- Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihr Konto einloggen.
- Auf dem ELSTER-Portal im Bereich "Umsatzsteuer" finden Sie das Formular für die Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge.
- Füllen Sie das Formular elektronisch aus und senden Sie es über das ELSTER-Portal ab.
Online-Meldung über das BOP:
-
Damit Sie Ihre Meldung über das BOP einreichen können, melden Sie sich zunächst beim BZSt dafür an.
- Öffnen Sie das Formular zur Anmeldung: "Antrag zur Nutzung des BOP zur authentifizierten elektronischen Übermittlung von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (MELK)".
- Füllen Sie das Formular elektronisch aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
- Senden Sie das Formular per Post, per Fax oder per E-Mail an das BZSt.
- Das BZSt übermittelt Ihnen per E-Mail die Aktivierungsdaten und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
- Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen.
- Wenn Sie bereits ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie statt des BOP-Zertifikates auch Ihr ELSTER-Zertifikat für den Login im BOP benutzen.
-
Nutzen Sie nun den Online-Dienst "BZStOnline-Portal (BOP) - Lieferungen neuer Fahrzeuge aus Deutschland an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) in Mitgliedstaaten der Europäischen Union online melden".
- Öffnen Sie das Formular für die Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge.
- Füllen Sie das Formular elektronisch aus und senden Sie es über das BOP ab.
Schriftliche Meldung per Post:
- Öffnen Sie das Formular "Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-IdNr.)".
- Füllen Sie das Formular elektronisch aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
- Senden Sie das Formular per Post an das BZSt.
Zuständige Stelle
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Voraussetzungen
- Sie liefern ein neues Fahrzeug aus Deutschland innerhalb der Europäischen Union.
-
Sie zählen zu:
- Unternehmen
- Fahrzeugliefernden, die kein Unternehmen sind oder außerhalb ihres unternehmerischen Bereichs handeln.
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Formular "Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge"
- gegebenenfalls "Antrag zur Nutzung des BOP zur authentifizierten elektronischen Übermittlung von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (MELK)"
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
- Sie müssen die Meldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abgeben, in dem die Lieferung ausgeführt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- finanzgerichtliche Klage
- Einspruch
- Rechtsbehelfe kommen nur in Frage, soweit Zwangsgeld- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)