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Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht melden

Volltext

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen umfassende Informationen zu ihren staatlichen Beihilfen veröffentlichen. Viele Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Zusammenhang mit der Strom- und Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.

Wenn Sie Steuerbegünstigungen und -entlastungen in diesem Bereich erhalten haben, müssen Sie diese einmal jährlich der Zollverwaltung melden.

Verfahrensablauf

Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht können Sie online melden.

  • Registrieren Sie sich beim Bürger- und Geschäftskunden-Portals des Zolls.
  • Wählen Sie unter »Dienstleistungen« den Punkt »Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV« aus.
  • Melden Sie sich bei dem Erfassungsportal EnSTransV online an.
  • Machen Sie die geforderten Angaben und laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Schicken Sie die Meldung online ab.
  • Sie erhalten eine Übermittlungsbestätigung.
  • Sind weitere Angaben oder Unterlagen nötig, wird sich das zuständige Hauptzollamt bei Ihnen melden.


Im Bürger- und Geschäftskunden-Portal können Sie den Status einer abgeschickten Meldung verfolgen, zum Beispiel "in Bearbeitung" oder "abgeschlossen".

Zuständige Stelle

örtlich zuständiges Hauptzollamt

Voraussetzungen

  • Sie sind in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 60.000 EUR jährlich, oder
  • Sie sind der Fischerei oder Aquakultur tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 30.000 EUR jährlich, oder
  • Sie sind in sonstigen Bereichen tätig und erhalten Beihilfe von 200.000 EUR jährlich, oder mehr.


Steuerbegünstigungen mit Meldepflicht:

Steuerbefreiung für

  • gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
  • Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch,
  • Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang.


Steuerermäßigungen für:

  • begünstigte Anlagen zur Stromerzeugung oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK),
  • den Güterumschlag in Seehäfen,
  • Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen,
  • Landstromversorgung von Schiffen.

Steuerentlastungen mit Meldepflicht für:

  • Eigenverbrauch
  • teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
  • vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
  • Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Energiesteuer)
  • Unternehmen in Sonderfällen
  • Öffentlichen Personennahverkehr
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Gasöl)
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Biokraftstoffe)
  • Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Stromsteuer)
  • Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
  • die Landstromversorgung von Schiffen

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Sie müssen die Steuerbegünstigungen und -entlastungen bis zum 30. Juni des Folgejahres melden.

Bearbeitungsdauer

1 Tag bis 6 Monate

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie gegebenenfalls der Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Anschreiben des Hauptzollamts zur Nachforderung von Unterlagen entnehmen.
  • Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.02.2023
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Finanzen (BMF)