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Staatliche Anerkennung von Schulen der Gesundheitsfachberufe beantragen
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Volltext
Um in Niedersachsen eine Schule der Gesundheitsfachberufe zu gründen, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.
Die staatliche Anerkennung benötigen Sie für jede Schule folgender nichtärztlicher Heilberufe:
- Schule für Diätassistenz
- Schule für Logopädie
- Schule für Masseur/in u. med. Bademeister/in
- Schule für Notfallsanitäter/in
- Schule für Orthoptik
- Schule für Physiotherapie
- Schule für Podologie
- Schule für medizinische Technologie
- Schule für operationstechnische Assistenz
Schule für anästhesietechnische Assistenz
Verfahrensablauf
Ihren Antrag stellen Sie beim jeweils zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung. Das Landesamt prüft dann, ob die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung erfüllt sind. Eine telefonische Kontaktaufnahme im Vorfeld wird empfohlen.
Der Antrag erfolgt formlos und schriftlich. Die Möglichkeit den Antrag online zu stellen wird 2025 eingerichtet. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese nachgefordert.
Falls erforderlich findet eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort statt.
Ihnen wird nach Prüfung ein Bescheid zugesendet.
Ansprechpunkt
Zuständig ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover für Schulen folgender nichtärztlicher Heilberufe:
- Schule für Diätassistenz
- Schule für Logopädie
- Schule für Masseur/in u. med. Bademeister/-in
- Schule für Notfallsanitäter/in
- Schule für Orthoptik
- Schule für Physiotherapie
- Schule für Podologie
- Schule für medizinische Technologie
Zuständig ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig für Schulen folgender nichtärztlicher Heilberufe:
- Schule für operationstechnische Assistenz
- Schule für anästhesietechnische Assistenz
Voraussetzungen
Die Schule erfüllt die Anforderungen der Anerkennungskriterien für die Schulen der Gesundheitsfachberufe.
Die Schule erfüllt die Anforderungen des jeweiligen Berufsgesetzes und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Erforderliche Unterlagen
- Dreijahresausbildungsplan (Organisation und Vernetzung der theoretischen und praktischen Phasen der Ausbildung)
- Schulisches Curriculum
- Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung (Praxiscurriculum)
- Konzept der Praxisanleitung und Praxisbegleitung
- Nachweis über ausreichend geeignete praktische Ausbildungsplätze (die Liste der Kooperationspartner ist beizufügen, die Kooperationsverträge mit den Einrichtungen sind in der Schule vorzuhalten)
- Nachweis von Maßnahmen der Qualitätssicherung
- Nachweis über eine ausreichend qualifizierte hauptberufliche Schulleitung (Beifügen der Qualifikationsnachweise in einfacher Kopie)
- Nachweis über ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal (Beifügen der Qualifikationsnachweise in einfacher Kopie)
- Grundrisszeichnung des Schulgebäudes mit Zuordnung der Räumlichkeiten und Größenangabe in einfacher Kopie
- Auflistung der Ausstattung der Schule (Therapiematerial, Bücher, Medien, Modelle etc.) und der digitalen Infrastruktur
Kosten
- Abgabe: Mindestens 500,00 EUR, höchstens 2000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer von zwei Monaten kann nur erreicht werden sofern sämtliche Unterlagen bei Antragstellung vorliegen und keine Nachfragen bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (Log-APrV)
- Bezeichnung: Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV)
- Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
Rechtsbehelf
Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Aus dieser ist die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Es wird empfohlen, dass Sie sich bereits vor Antragstellung mit dem jeweils zuständigen Landesamt in Verbindung setzen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Kultusministerium