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Heilpraktikererlaubnisse

Rechtliche Grundlagen:

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, abgekürzt HPG) vom 17. Februar 1939 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 251) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 2. März1974 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 469).

Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 25. Februar 2015 (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 11/2015, Seite 294).

Begriff der Heilkunde:

Gemäß § 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen.

Erlaubniserfordernis:

Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis  gemäß § 1 Absatz 1 Heilpraktikergesetz.

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist zunächst der Landkreis, in dem die Antragstellerin ihren Wohnsitz beziehungsweise der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder soweit schon absehbar, in dem sie oder er eine ernsthafte Niederlassungsabsicht glaubhaft schriftlich nachweisen kann.

Wer ohne ärztliche Bestallung oder ohne Heilpraktikererlaubnis die Heilkunde ausübt, macht sich strafbar.

Antragstellung:

Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an das Gesundheitsamt Peine, Maschweg 21, 31224 Peine zur richten.

Stichtag für die Vorlage des Antrages und der notwendigen Unterlagen sind für die Kenntnisüberprüfung im März der 10. Januar und für die Prüfung im Oktober der 10. August.

Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Unterlagen nach Eingang digitalisiert und nachfolgend datenschutzkonform vernichtet werden.

Kenntnisüberprüfung:

Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie oder ihn eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten findet vor einem Gutachterausschuss für Heilpraktiker beim Landessozialamt statt.

Gebühren:

Nach der Allgemeinen Gebührenordnung werden zwischen 280 Euro und 800 Euro Gebühren erhoben, zuzüglich der Auslagen für das Tätigwerden des Gutachterausschusses beim Landessozialamt.

Heilpraktikertätigkeit - Anzeigepflicht

Aufgrund einer zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (abgekürzt NGÖGD) sind Personen, die eine Tätigkeit als Heilpraktiker ausüben, verpflichtet, diese Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige müssen der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, die Wohnanschrift und die Anschrift der Praxis mitgeteilt werden. Die Anzeige muss auch die angewandten heilkundlichen Verfahren benennen. Die schriftliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ist beizufügen. Die Beendigung der Tätigkeit oder Änderungen der mitgeteilten Daten sind ebenfalls anzuzeigen.