Richtlinie zur Förderung von Ärztinnen/Ärzten
Der Landkreis Peine verfolgt das Ziel, die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung im Landkreis langfristig zu sichern. Mit der Förderung soll ein Anreiz für die Niederlassung von Hausärzten, Fachärztinnen und -ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten geschaffen werden und so sowohl Neugründungen von Arztpraxen als auch Nachbesetzungen vorhandener Hausarztpraxen erleichtert werden.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer einmaligen Ansiedlungsförderung gewährt. Förderfähig ist die Ansiedlung von Praxen von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, wenn eine bestimmte Facharztrichtung in einem Versorgungsbereich unterversorgt, von Unterversorgung bedroht oder mit einem Versorgungsgrad unterhalb von 100 % ausgewiesen ist.
Sie können als Ärztin und Arzt sowie Psychotherapeutin und -therapeut und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin und -therapeut eine Finanzhilfe als Zuschuss beantragen.
Die Förderung von Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sowie Ausübenden der Heilhilfsberufe oder Tiermedizinerinnen und Tiermedizinern ist ausgeschlossen.
Ein nach den zuvor genannten Kriterien besetzter Sitz kann nur einmal gefördert werden.
Voraussetzungen
Eine mögliche Förderung setzt voraus, dass:
- ein Beratungsgespräch im Vorwege der Antragstellung zwischen dem Antragstellenden und dem Gesundheitsamt des Landkreis Peine geführt wurde
- mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde (ein vorzeitiger Beginn kann beantragt werden)
- vollständige Antragsunterlagen eingereicht wurden
- positive Stellungnahmen der KVN und der für Gesundheit zuständigen Fachbereichsleitung des Landkreises Peine vorliegen
- Zuwendungsempfängerinnen und Empfänger durch den Zulassungsausschuss für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei der KVN eine vertragsärztliche Zulassung bzw. eine entsprechende Anstellungsgenehmigung im Fördergebiet nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erhalten haben
- Zuwendungsempfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt, Fachärztin oder Facharzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten im Landkreis Peine aufzunehmen bzw. eine Person mit einer der vorgenannten Qualifikationen einzustellen
- Zuwendungsempfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, die Praxis oder Niederlassung im Bereich der haus- oder fachärztlichen Versorgung der unter § 3 Abs. 1 benannten Arztgruppen, für mindestens 5 Jahre aufrechtzuerhalten, bzw. für mindestens 2 1/2 Jahre davon selbst zu führen. Bei einer Abgabe der Praxis ist sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf die verbleibenden Jahre bis zur Vollendung der 5-Jahresfrist auf den neuen Praxisinhaber übergeht. Die Bindedauer der bewilligten Förderung beträgt 5 Jahre ab Beginn der Auszahlung der Förderung (=Bindungsdauer). Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer ist ausgeschlossen.
Die Förderung wird erst ausgezahlt, wenn die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (Praxisneugründung, Praxisübernahme, Einstellung einer Ärztin oder eines Arztes) erfolgt ist.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Peine nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Verfahrensablauf
Vor Antragstellung ist zwingend ein Beratungsgespräch zu führen, Terminanfragen hierfür sind über das Gesundheitsamt des Landkreises zu erfragen. Das weitere Vorgehen wird mit Ihnen besprochen. Ebenfalls werden Ihnen hier Informationsmaterialien sowie der Antragsvordruck ausgehändigt. Der Antrag ist zusammen mit den im Antragsvordruck genannten Unterlagen an den Landkreis Peine, Burgstr. 1, 31224 Peine, zu richten.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Landkreis Peine vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind (vorzeitiger Maßnahmenbeginn), oder ein möglicher Zuwendungsbescheid zugegangen ist.
Frist
Der Antrag auf Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch den zuständigen Zulassungsausschuss für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit für einen Sitz im Landkreis Peine, spätestens jedoch 3 Monate nach Zulassung durch den Zulassungsausschuss der KVN gestellt werden.
Hinweise / Besonderheiten
- Der Antrag wird nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel beschieden.
- Die Förderung ist, ggf. zuzüglich Zinsen, zurückzuzahlen, wenn die Festlegungen, Auflagen oder Bedingungen dieser Richtlinie bzw. des Förderbescheides nicht eingehalten werden.
Kosten
Das gesamte Zuschussverfahren ist für Sie kostenfrei.