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Baubeginn mitteilen

Leistungsnummer: 99012080261000, 99012081261000, 99012081261001, 99012081261002

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Landesredaktion

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Volltext

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Beginn bestimmter Bauarbeiten anzeigen, wenn die Bauaufsichtsbehörde dies verlangt. 

Mit der Anzeige informieren Sie die Bauaufsichtsbehörde darüber, wann diese Bauarbeiten beginnen. Die Anzeige ermöglicht es der Behörde, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Rahmen der Bauüberwachung zu prüfen. 

Die Verpflichtung zur Anzeige kann sich zum Beispiel aus einer Auflage in der Baugenehmigung oder aus einer gesonderten Anordnung der Bauaufsichtsbehörde ergeben. 

Ansprechpunkt

Ihre örtliche Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

Ihre örtliche Bauaufsichtsbehörde

Voraussetzungen

  • Die Behörde muss ausdrücklich anordnen, 
    dass der Beginn bestimmter Bauarbeiten angezeigt wird. 

  • Sie haben vor, mit der Umsetzung eines Bauvorhabens zu beginnen. 

  • Die Pflicht richtet sich an die am Bau beteiligte Bauherrin oder den Bauherrn. 

Erforderliche Unterlagen

Die Angaben zur Baugenehmigung werden benötigt. 

Kosten

  • Gebühr: Mindestens 0,00 EUR, höchstens 10000,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Ob und bis wann die Anzeige erfolgen muss, ergibt sich aus der jeweiligen Anordnung, zum Beispiel aus einer Auflage in der Baugenehmigung. 

Bearbeitungsdauer

  • 1 — 16 Woche(n)

Verfahrensablauf

Einen Baubeginn können Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform anzeigen. 

Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor: 

  • Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das »Mein Unternehmenskonto« benötigt. 

  • Füllen Sie das Online-Formular aus. 

  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu. 

  • Reichen Sie die Baubeginnsanzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. 

  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben. 

  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein. 

  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Baubeginnsanzeige. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde oder andere Behörden nicht zur Gefahrenabwehr gegen das Vorhaben einschreiten, können Sie mit dem Bau beginnen. 

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

keine Angabe

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.02.2026
Fachlich freigegeben durch: 11.02.2026