Blaue Karte EU Erteilung
Leistungsnummer: 99010038001000, 99010038020000
Urheber
Nicht angegeben
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Um als Person aus einem Drittstaat einer hochqualifizierten Beschäftigung in Deutschland nachzugehen, können Sie die Blaue Karte EU beantragen.
Mit diesen Aufenthaltstitel können Sie in Deutschland arbeiten und leben.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
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Sie sind Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger.
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Sie besitzen einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland, dass mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten verläuft.
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Sie verfügen über eine akademische Qualifikation, einer gleichwertige Ausbildung oder sind im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie beschäftigt.
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Ihr Bruttojahresgehalt erreicht die gesetzlich festgelegte Mindestgehaltsgrenze.
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Es liegen keine Versagungsgründe für Ihren Aufenthalt in Deutschland vor.
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
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Vollständiger Antrag
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Gültiges Ausweisdokument (zum Beispiel: Personalausweis, Reisepass)
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Meldebestätigung
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Biometrisches Lichtbild
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Nachweise über Qualifikation (Zeugnisse, Urkunden, Nachweise über einschlägige Berufserfahrung)
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Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
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Nachweis der Krankenversicherung
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Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts
Kosten
Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 €.
Geltungsdauer über ein Jahr: 100 €.
Verlängerung um bis zu drei Monate: 96 €.
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 €.
Frist
Sie müssen die Blaue Karte EU innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Einreise in Deutschland beantragen.
Bearbeitungsdauer
- 4 — 8 Woche(n)
Verfahrensablauf
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Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Beachten Sie, dass Sie zuvor einen Visumsantrag aus dem Ausland stellen müssen.
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Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an.
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Falls erforderlich, werden weitere Behörden und Stellen einbezogen.
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Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
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Im Fall einer positiven Entscheidung wird Ihnen der elektronische Aufenthaltstitel postalisch zugestellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§ 18b Abs. 2 AufenthG
Rechtsbehelf
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Widerspruch
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Klage vor dem Verwaltungsgericht
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (wird nachgeholt)