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Beschäftigungsduldung beantragen

Leistungsnummer: 99010032001000, 99010032020000

Volltext

Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung für ausreisepflichtige Personen in Deutschland.  

Mit dieser können Sie vorübergehend in Deutschland leben, um einer Beschäftigung nachzugehen. 

Ansprechpunkt

Zuständig sind Landkreise und kreisfreie Städte (Ausländerbehörden).

Zuständige Stelle

Zuständig sind Landkreise und kreisfreie Städte (Ausländerbehörden).

Voraussetzungen

  • Sie sind vor dem 31. Dezember 2022 nach Deutschland eingereist.  

  • Sie halten sich seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen mit einer Duldung in Deutschland auf. 

  • Ihre Identität und die Identität Ihres Ehe- oder Lebenspartners sind vollständig geklärt oder Sie haben nachweislich alles Zumutbare getan, um einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen.  

  • Sie üben seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aus. Sie müssen nicht zwingend bei dem gleichen Arbeitgeber seit 12 Monaten beschäftigt sein. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, bleiben unberücksichtigt. 

  • Sie konnten Ihren eigenen Lebensunterhalt in den letzten 12 Monaten durch Ihre Beschäftigung sichern und waren nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, können unberücksichtigt bleiben. 

  • Sie können Ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft eigenständig durch Ihre Beschäftigung sichern. 

  • Sie verfügen über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache (dies entspricht mindestens Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). 

  • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben im Bundesgebiet keine schwerwiegenden, vorsätzlichen Straftaten begangen und wurden nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.  

  • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. 

  • Es liegt keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung gegen Sie vor.  

  • Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen die Schule. 

  • Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder wurden bisher nicht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gleichermaßen darf keine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes vorliegen. 

  • Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. 

  • Sie haben erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen (wenn Sie dazu von der Ausländerbehörde verpflichtet wurden und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand). 

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) 

  • Bisherige Duldung 

  • Meldebestätigung 

  • Biometrisches Lichtbild 

  • Nachweis über die zwölfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate) 

  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts 

  • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), aktueller Rentenversicherungsverlauf 

  • Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug  

  • Bei zusätzlichem Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem BAföG, Kinder- oder Elterngeld) 

  • Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Sprachzertifikat) 

  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand 

  • Für Familien mit schulpflichtigen Kindern: Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch (Schulbescheinigung, Schulzeugnisse) 

Kosten

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich danach, in welcher Form die Beschäftigungsduldung erteilt wird (als Klebeetikett oder auf einem Papiervordruck). 58,00 Euro für die Ausstellung als Klebeetikett 62,00 Euro für die Ausstellung als Papierdokument Die Gebühr wird auch im Falle der Rücknahme oder der Versagung Ihres Antrags fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für türkische Staatsangehörige).

    Gebühr: Mindestens 58,00 EUR, höchstens 62,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 

  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen. 

  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist. 

  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren. 

  • Sie erhalten eine Beschäftigungsduldung. 

  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung. 

Hinweise (Besonderheiten)

Die Beschäftigungsduldung ist kein Aufenthaltstitel. Das heißt, Sie bleiben auch dann ausreisepflichtig, wenn Sie eine Beschäftigungsduldung besitzen.  

Mit der Beschäftigungsduldung sind keine Auslandsreisen möglich. 

Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen. 

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht 

Urheber

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.02.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (erfolgt noch)