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Auszug - Anfragen und Anregungen  

Ausschuss für Gleichstellung, Arbeit und Soziales
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Gleichstellung, Arbeit und Soziales Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 28.09.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 18:40 Anlass: Sitzung
Raum: Kreishaus-Kantine
Ort: Burgstr. 1, 31224 Peine
 
Wortprotokoll

 

BV Lange möchte wissen, ob und ggf. aus welchem Grund das Jobcenter die Pauschale für Bewerbungen von bisher 5 Euro auf 3 Euro gekürzt hat.

 

Herr Sommer sichert eine Antwort mit dem Protokoll zu.

 

Auf Nachfrage im Jobcenter konnte inzwischen geklärt werden, dass die Bewerbungskostenpauschale bis Anfang/Mitte 2014 noch 5 € betragen hat. Die tatsächlichen Kosten für „normale“ Bewerbungen haben sich seit 2005 verringert, u.a. weil Bewerbungen, insbesondere im Helferbereich bei vielen Firmen nicht mehr in einer Mappe eingereicht werden. Dadurch reduzieren sich Portokosten und es entfällt der Aufwand für die Mappe. Passfotos werden auch nicht mehr im Original verwendet, sondern in den Lebenslauf in Dateiform eingefügt.

 

Die 5 €-Pauschale (Pauschale ohne jeglichen Nachweis) wurde daher auf 3 € verringert. Für reine E-Mail-Bewerbungen beträgt die Pauschale pro Bewerbung nur noch 1 €. Die Anpassung erfolgte stufenweise in der Form, dass in den Fällen, in denen eine Zusage der bisherigen Pauschale noch gültig war, diese natürlich eingehalten wurde. Für neue Vereinbarungen gelten seit 2014 die o.g. Bewerbungskostenpauschalen pro Bewerbung.

 

Falls tatsächlich höhere Aufwendungen anfallen, diese nachgewiesen und als angemessen anerkannt werden, werden höhere Bewerbungskosten erstattet. Dieses Spitzabrechnungs-Verfahren wird i.d.R. vorher zwischen Arbeitsvermittlung und Bewerber/in erörtert und konkret vereinbart. Dazu müssen allerdings die Gründe dargelegt werden, warum und in welcher Höhe im konkreten Fall höhere Kosten erforderlich sein werden. Gründe können bestimmte Arbeitgeber oder bestimmte Tätigkeiten sein, für die ein aufwändiges Bewerbungsverfahren bekannt oder erklärbar ist.

 

Weitere Bewerbungskosten können natürlich anfallen und erstattet werden, wenn es im Personalauswahlverfahren zu weiteren Kosten (Fahrtkosten für Vorstellungs- gespräche pp.) kommt. Auch hierfür gibt es Regeln, die im Vorfeld geklärt werden müssen.

 

 

 

In allen Fällen wird vorab auf die Pauschalerstattungsmöglichkeit sowie die alternative Spitzabrechnungsmöglichkeit mit den dazu gehörenden Regeln und weitergehenden Bestimmungen hingewiesen, die im Zusammenhang mit Initiativbewerbungen, Bewerbungen auf konkret ausgeschriebene oder z.B. vom Arbeitgeberservice angebotene Stellen gelten und zu beachten sind.

 

KTA Mittal erkundigt sich nach dem Wahrheitsgehalt der Aussage, dass Flüchtlinge ein höheres Taschengeld erhalten, als leistungsberechtigte Personen im Sinne des SGB II.

 

FBL Dr. Buhmann hält den Begriff Taschengeld für irreführend. Dieser werde im Gesetz nicht verwendet. Tatsächlich betrage der Regelbedarf im SGB II 399 Euro und im Asylbewerberleistungsgesetz 356 Euro.

 

 

Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt der Vorsitzende, KTA Möhle, um 18:40 Uhr die Sitzung.